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Änderung § 9 GroMiKV vom 28.06.2021

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§ 9 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.06.2021 geltenden Fassung
§ 9 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.06.2021 BGBl. I S. 1847

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Stammdatenrückmeldung


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Deutsche Bundesbank übersendet den Instituten und den übergeordneten Unternehmen spätestens am 25. Geschäftstag, der auf den Meldetermin folgt, eine Stammdatenrückmeldung als Grundlage für die Meldung der zum Meldetermin bestehenden Großkredite. 2 Die Stammdatenrückmeldung enthält alle Kreditnehmer und Gruppen verbundener Kunden, für die vom Institut oder vom übergeordneten Unternehmen Stammdatenmeldungen abgegeben wurden, sowie alle Kreditnehmer und Gruppen verbundener Kunden, die zum vorangegangenen Meldetermin von diesen im Rahmen der Meldungen nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemeldet wurden.



 

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