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§ 1 - Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung (FinaRisikoV)
Artikel 1 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 40 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-41 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-41 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung gilt für alle Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sowie für übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, des Kreditwesengesetzes.
Zitierungen von § 1 FinaRisikoV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FinaRisikoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinaRisikoV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Finanzinformationenverordnung und der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2336
Artikel 1 FinaVuaÄndV Änderung der Finanzinformationenverordnung
... 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe vorangestellt: „Abschnitt 1 Allgemeines". ... „Abschnitt 1 Allgemeines". b) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt: „Abschnitt 2 Finanzinformationen". ... 22 RDP-BW Anlage 23 RSK Anlage 24 STG". 3. Dem § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift vorangestellt: „Abschnitt 1 ... vorangestellt: „Abschnitt 1 Allgemeines". 4. Nach § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt: „Abschnitt 2 ...
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