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Änderung § 12 FinaRisikoV vom 30.12.2014

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§ 12 FinaRisikoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2014 geltenden Fassung
§ 12 FinaRisikoV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1890
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12 Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz


vorherige Änderung

 


Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.


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