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Synopse aller Änderungen der FinaRisikoV am 30.12.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Dezember 2014 durch Artikel 1 der FinaVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FinaRisikoV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FinaRisikoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2014 geltenden Fassung | FinaRisikoV n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2336 |
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(Textabschnitt unverändert) Titel | |
(Text alte Fassung) Verordnung zur Einreichung von Finanzinformationen nach dem Kreditwesengesetz (Finanzinformationenverordnung - FinaV) | (Text neue Fassung) Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz (Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung - FinaRisikoV) |
Gliederung | |
§ 1 Anwendungsbereich § 2 Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen § 3 Termin und Verfahren zur Einreichung § 4 Finanzinformationen von Kreditinstituten § 5 Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken § 6 Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis § 7 Ergänzende Informationen für Drittstaateneinlagenvermittlung und Sortengeschäft § 8 Übergangsregelungen Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 1) GVKI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Gewinn- und Verlustrechnung - Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 2) GVKIP Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung - Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 3) SAKI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Sonstige Angaben - Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1) GVFDI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Gewinn- und Verlustrechnung - Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2) STFDI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Vermögensstatus - Anlage 6 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 1) QGV Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Gewinn- und Verlustrechnung - Anlage 7 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 2) QGVP Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung - Anlage 8 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 3) QV 1 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Vermögensstatus - Angaben zu den Aktiva - Anlage 9 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 4) QV 2 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Vermögensstatus - Angaben zu den Passiva - Anlage 10 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 5) QA 1/QA 2 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG Anlage 11 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 6) QB 1/QB 2 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG Anlage 12 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 7) QSA 1 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Sonstige Angaben - Anlage 13 (zu § 6 Absatz 3) QSA 2 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Sonstige Angaben - | Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Anwendungsbereich Abschnitt 2 Finanzinformationen § 2 Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen § 3 Termin und Verfahren zur Einreichung § 4 Finanzinformationen von Kreditinstituten § 5 Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken § 6 Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis § 7 Ergänzende Informationen für Drittstaateneinlagenvermittlung und Sortengeschäft Abschnitt 3 Risikotragfähigkeitsinformationen § 8 Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen § 9 Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen § 10 Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten § 11 Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene § 12 Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz Abschnitt 4 Schlussvorschrift § 13 Übergangsregelungen Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 1) GVKI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Gewinn- und Verlustrechnung - Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 2) GVKIP Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung - Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 3) SAKI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Sonstige Angaben - Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1) GVFDI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Gewinn- und Verlustrechnung - Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2) STFDI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Vermögensstatus - Anlage 6 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 1) QGV Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Gewinn- und Verlustrechnung - Anlage 7 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 2) QGVP Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung - Anlage 8 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 3) QV 1 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Vermögensstatus - Angaben zu den Aktiva - Anlage 9 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 4) QV 2 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Vermögensstatus - Angaben zu den Passiva - Anlage 10 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 5) QA 1/QA 2 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG Anlage 11 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 6) QB 1/QB 2 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG Anlage 12 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 7) QSA 1 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Sonstige Angaben - Anlage 13 (zu § 6 Absatz 3) QSA 2 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Sonstige Angaben - Anlage 14 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) DBL Bericht - Risikotragfähigkeit Anlage 15 (zu § 11 Absatz 1) GRP Anwendungsbereich / Umfang des Risikotragfähigkeitskonzepts Anlage 16 (zu § 11 Absatz 1) STA Stammdatenmeldung Anlage 17 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) RTFK Konzeption der Risikotragfähigkeitsberechnungen Anlage 18 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) STKK Konzeption des Steuerungskreises - Steuerungskreis KNR ... Anlage 19 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) RDP-R Risikodeckungspotenzial - Steuerungskreis KNR ... - Ableitung ausgehend von den regulatorischen Eigenmitteln Anlage 20 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) RDP-BI Risikodeckungspotenzial - Steuerungskreis KNR ... - Ableitung ausgehend von der externen Rechnungslegung (IFRS) Anlage 21 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) RDP-BH Risikodeckungspotenzial - Steuerungskreis KNR ... - Ableitung ausgehend von der externen Rechnungslegung (HGB) Anlage 22 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) RDP-BW Risikodeckungspotenzial - Steuerungskreis KNR ... - Barwertige Ableitung Anlage 23 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) RSK Limite und Risiken - Steuerungskreis KNR ... Anlage 24 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) STG Steuerungsmaßnahmen und zukünftige Risikotragfähigkeit |
§ 8 Übergangsregelungen | § 8 Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen |
(1) § 6 ist erst ab dem 1. Juli 2014 anzuwenden. (2) Kreditinstitute, die beabsichtigen, eine Befreiung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 oder 2 in Anspruch zu nehmen, brauchen bis zum 30. Juni 2014 keine Finanzinformationen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 einzureichen. Diese Kreditinstitute haben der jeweils zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank diese Absicht bis zum 31. März 2014 formlos anzuzeigen. | (1) Die Risikotragfähigkeitsinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus den Angaben zur Konzeption der Risikotragfähigkeitssteuerung, zum Risikodeckungspotential, zu den Risiken und den Verfahren zu ihrer Ermittlung, Steuerung und Überwachung gemäß den Formularen in den Anlagen 14 bis 24. Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Risikotragfähigkeitsinformationen ergeben sich aus den §§ 10 und 11. (2) Mit den Formularen werden Pflichtangaben und freiwillige Angaben erhoben, die auf Informationen beruhen, welche den Kreditinstituten und übergeordneten Unternehmen bereits vorliegen. Die Ausgestaltung der Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit durch die Kreditinstitute und übergeordneten Unternehmen wird durch die Risikotragfähigkeitsinformationen gemäß den Anlagen 14 bis 24 nicht berührt. |
§ 9 (neu) | § 9 Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen |
(1) 1 Nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen einmal jährlich Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen. 2 Hiervon abweichend haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen, die gemäß § 12 Absatz 1 und 2 einer erhöhten Meldefrequenz unterliegen, Risikotragfähigkeitsinformationen in halbjährlichem Turnus einzureichen. 3 Hat die Bundesanstalt nach § 12 Absatz 3 für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe eine erhöhte Meldefrequenz angeordnet, so ist der in der Anordnung bestimmte Meldeturnus einschlägig. (2) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind innerhalb von sieben Wochen nach dem von der Bundesanstalt festgelegten Meldestichtag einzureichen. (3) 1 Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. 2 Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg. | |
§ 10 (neu) | § 10 Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten |
(1) Kreditinstitute haben die Angaben gemäß § 8 Absatz 1 zu melden und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 und 17 bis 24 dieser Verordnung zu verwenden. (2) Kreditinstitute im Sinne des § 53b und des § 53c Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. (3) Kreditinstitute, die nach § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. Satz 1 gilt entsprechend für Kreditinstitute, für die eine solche Freistellung gemäß § 2a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als gewährt gilt. | |
§ 11 (neu) | § 11 Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene |
(1) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe, zu der mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland gehört, haben die Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe auf zusammengefasster Ebene gemäß § 8 Absatz 1 einzureichen und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 bis 24 dieser Verordnung zu verwenden. (2) Gehören zu einer Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des § 53b oder § 53c Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. | |
§ 12 (neu) | § 12 Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz |
(1) Ein Kreditinstitut unterliegt einer erhöhten Meldefrequenz, wenn 1. seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Jahresabschlussstichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 30 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat, 2. es als potentiell systemgefährdend im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 67 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes eingestuft wurde, oder 3. es Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ist. (2) Das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe gemäß § 11 unterliegt einer erhöhten Meldefrequenz, wenn 1. der Gruppe mindestens ein inländisches Kreditinstitut gemäß Absatz 1 angehört oder 2. die Bilanzsumme der Gruppe im Durchschnitt zu den jeweiligen Jahresabschlussstichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 50 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat. (3) Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. | |
§ 13 (neu) | § 13 Übergangsregelungen |
(1) § 6 ist erst ab dem 1. Juli 2014 anzuwenden. (2) Kreditinstitute, die beabsichtigen, eine Befreiung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 oder 2 in Anspruch zu nehmen, brauchen bis zum 30. Juni 2014 keine Finanzinformationen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 einzureichen. Diese Kreditinstitute haben der jeweils zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank diese Absicht bis zum 31. März 2014 formlos anzuzeigen. | |
Anlage 14 (neu) | Anlage 14 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) DBL Bericht - Risikotragfähigkeit |
Anlage 15 (neu) | Anlage 15 (zu § 11 Absatz 1) GRP Anwendungsbereich / Umfang des Risikotragfähigkeitskonzepts |
Anlage 16 (neu) | Anlage 16 (zu § 11 Absatz 1) STA Stammdatenmeldung |
Anlage 17 (neu) | Anlage 17 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) RTFK Konzeption der Risikotragfähigkeitsberechnungen |
Anlage 18 (neu) | Anlage 18 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) STKK Konzeption des Steuerungskreises - Steuerungskreis KNR ... |
Anlage 19 (neu) | Anlage 19 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) RDP-R Risikodeckungspotenzial - Steuerungskreis KNR ... - Ableitung ausgehend von den regulatorischen Eigenmitteln |
Anlage 20 (neu) | Anlage 20 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) RDP-BI Risikodeckungspotenzial - Steuerungskreis KNR ... - Ableitung ausgehend von der externen Rechnungslegung (IFRS) |
Anlage 21 (neu) | Anlage 21 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) RDP-BH Risikodeckungspotenzial - Steuerungskreis KNR ... - Ableitung ausgehend von der externen Rechnungslegung (HGB) |
Anlage 22 (neu) | Anlage 22 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) RDP-BW Risikodeckungspotenzial - Steuerungskreis KNR ... - Barwertige Ableitung |
Anlage 23 (neu) | Anlage 23 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) RSK Limite und Risiken - Steuerungskreis KNR ... |
Anlage 24 (neu) | Anlage 24 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) STG Steuerungsmaßnahmen und zukünftige Risikotragfähigkeit |
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