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§ 13 - Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung (FinaRisikoV)
Artikel 1 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 40 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-41 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-41 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 13 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 4. Juli 2018 BGBl. I S. 1086 m.W.v. 13. Juli 2018
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Frühere Fassungen von § 13 FinaRisikoV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.07.2018 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung vom 04.07.2018 BGBl. I S. 1086 |
aktuell vorher | 30.12.2014 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Finanzinformationenverordnung und der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 19.12.2014 BGBl. I S. 2336 |
aktuell | vor 30.12.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 FinaRisikoV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FinaRisikoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinaRisikoV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Finanzinformationenverordnung und der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2336
Artikel 1 FinaVuaÄndV Änderung der Finanzinformationenverordnung
... mit erhöhter Meldefrequenz Abschnitt 4 Schlussvorschrift § 13 Übergangsregelungen". f) Nach der Angabe zu Anlage 13 werden die folgenden ... „Abschnitt 4 Schlussvorschrift". 8. Der bisherige § 8 wird § 13. 9. Die Anlagen 14 bis 24 aus dem Anhang zu dieser Verordnung werden ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
V. v. 04.07.2018 BGBl. I S. 1086
Artikel 1 2. FinaRisikoVÄndV Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
... Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten". b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 (aufgehoben)". c) Die ... b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „ § 13 (aufgehoben)". c) Die Angaben zu den Anlagen 10 bis 13 werden wie folgt ... „oder § 53c" die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 9. § 13 wird aufgehoben. 10. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Vor der ...
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