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§ 9 - Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung (FinaRisikoV)
Artikel 1 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 40 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-41 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-41 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 9 Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen
(1) 1Nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen einmal jährlich Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen. 2Hat die Bundesanstalt nach § 12 für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe eine erhöhte Meldefrequenz angeordnet, so ist der in der Anordnung bestimmte Meldeturnus einschlägig.
(2) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind innerhalb von sieben Wochen nach dem von der Bundesanstalt festgelegten Meldestichtag einzureichen.
(3) 1Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. 2Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung V. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1890 m.W.v. 19. August 2020
Frühere Fassungen von § 9 FinaRisikoV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.08.2020 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung vom 12.08.2020 BGBl. I S. 1890 |
aktuell vorher | 30.12.2014 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Finanzinformationenverordnung und der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 19.12.2014 BGBl. I S. 2336 |
aktuell | vor 30.12.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 FinaRisikoV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FinaRisikoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinaRisikoV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
V. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1890
Artikel 1 3. FinaRisikoVÄndV
... 2 Satz 2 wird die Angabe „24" durch die Angabe „26" ersetzt. 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird aufgehoben. b) Im neuen Satz ...
Verordnung zur Änderung der Finanzinformationenverordnung und der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2336
Artikel 1 FinaVuaÄndV Änderung der Finanzinformationenverordnung
... der Angabe zu § 8 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 9 Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen ... 6. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 bis 12 ersetzt: „§ 8 Art und Umfang der ... gemäß den Anlagen 14 bis 24 nicht berührt. § 9 Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen ...
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