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Änderung § 3 FinaRisikoV vom 13.07.2018
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§ 3 FinaRisikoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2018 geltenden Fassung | § 3 FinaRisikoV n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.07.2018 BGBl. I S. 1086 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Termin und Verfahren zur Einreichung | |
(1) 1 Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen umfasst ein Quartal. 2 Abweichend davon umfasst der Berichtszeitraum im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Kalendermonat. 3 Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind bis zum 20. Geschäftstag des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalendermonats einzureichen. (3) 1 Die Finanzinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. 2 Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg. (4) Die ergänzenden Informationen sind der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank formlos einzureichen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. 2 Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln. (3) 1 Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. 2 Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg. (4) Die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 1 und 2 sind der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank formlos einzureichen. |
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