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Änderung § 6 FinaRisikoV vom 13.07.2018
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§ 6 FinaRisikoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2018 geltenden Fassung | § 6 FinaRisikoV n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.07.2018 BGBl. I S. 1086 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis | |
(Text alte Fassung) (1) Übergeordnete Unternehmen haben die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden: | (Text neue Fassung) (1) Übergeordnete Unternehmen haben auf zusammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben - QSA (Anlage 13) einzureichen. (2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abweichend von Absatz 1 die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden: |
1. Gewinn- und Verlustrechnung - QGV (Anlage 6), | |
2. Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung - QGVP (Anlage 7), 3. Vermögensstatus - Angaben zu den Aktiva - QV 1 (Anlage 8), 4. Vermögensstatus - Angaben zu den Passiva - QV 2 (Anlage 9), 5. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs) - QA 1/QA 2 (Anlage 10), 6. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs) - QB 1/QB 2 (Anlage 11) und 7. Sonstige Angaben - QSA 1 (Anlage 12). (2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 7 einzureichen, befreit. (3) Übergeordnete Unternehmen, die Finanzinformationen nach der auf der Grundlage des Artikels 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) erlassenen Durchführungsverordnung einzureichen haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 7 nur das Formular Sonstige Angaben - QSA 2 (Anlage 13) einzureichen. | 2. Vermögensstatus - Angaben zu den Aktiva - QV 1 (Anlage 8) und 3. Vermögensstatus - Angaben zu den Passiva - QV 2 (Anlage 9). |
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