Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 FinaRisikoV vom 13.07.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 FinaRisikoV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. FinaRisikoVÄndV am 13. Juli 2018 und Änderungshistorie der FinaRisikoV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 FinaRisikoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2018 geltenden Fassung
§ 7 FinaRisikoV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.07.2018 BGBl. I S. 1086
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Ergänzende Informationen für Drittstaateneinlagenvermittlung und Sortengeschäft


(Text neue Fassung)

§ 7 Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen nach Staaten geordnet folgende Informationen einzureichen:

1. Firma und Sitz der Unternehmen, denen sie im Berichtszeitraum Einlagen vermittelt haben und die ihren Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sowie

2. die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen folgende Informationen einzureichen:

1. Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäfts eingeschaltet haben, und

2. Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden, aufgegliedert nach

a) den einzelnen Währungen und

b) innerhalb der Währungen nach Ankauf und Verkauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Größenordnungen:

aa) bis 2.500 Euro,

bb) über 2.500 bis 15.000 Euro,

cc) über 15.000 Euro.

Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, sowie Reiseschecks in ausländischer Währung.

vorherige Änderung

 


(3) Finanzdienstleistungsinstitute nach § 2 Absatz 2 Satz 2 haben ergänzend zu den Finanzinformationen Angaben zu ihrer Eigenmittel-Kosten-Relation sowie ihrer Kapitalquote unter Verwendung des Formulars Meldung der Eigenmittel - EKRQU (Anlage 13a) einzureichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)