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Änderung § 11 FinaRisikoV vom 13.07.2018
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§ 11 FinaRisikoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2018 geltenden Fassung | § 11 FinaRisikoV n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.07.2018 BGBl. I S. 1086 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene | |
(1) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe, zu der mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland gehört, haben die Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe auf zusammengefasster Ebene gemäß § 8 Absatz 1 einzureichen und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 bis 24 dieser Verordnung zu verwenden. | |
(Text alte Fassung) (2) Gehören zu einer Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des § 53b oder § 53c Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. | (Text neue Fassung) (2) Gehören zu einer Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des § 53b oder § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. |
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