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§ 9 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 9 Derivative Adressenausfallrisikopositionen
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
Derivative Adressenausfallrisikopositionen sind Derivate nach § 19 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme von Stillhalterverpflichtungen aus Optionen.
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Zitierungen von § 9 WuSolvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WuSolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WuSolvV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 WuSolvV Adressenausfallrisikopositionen
... nach § 8, 2. derivativen Adressenausfallrisikopositionen nach § 9 , 3. außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach § 10 sowie ...
§ 10 WuSolvV Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen
... die durch Warenpapiere besichert werden. (2) Geschäfte, die nach § 9 derivative Adressenausfallrisikopositionen sind und zu den außerbilanziellen ...
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