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§ 13 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 13 Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken
§ 13 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken wird ermittelt, indem aus der Gesamtheit der Adressrisikopositionen mit Ausnahme der Abwicklungsrisikopositionen die Adressenausfallrisikopositionen bestimmt und diese nach dem Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) berücksichtigt werden.
(2) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken ist 8 Prozent der Summe aus
- 1.
- den für alle Adressenausfallrisikopositionen, die keine Verbriefungspositionen sind, nach § 14 Absatz 2 ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswerten und
- 2.
- den nach § 14 Absatz 3 ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswerten für Verbriefungspositionen.
(3) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken erhöht sich um den Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken nach § 15.
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Zitierungen von § 13 WuSolvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 WuSolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WuSolvV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 WuSolvV Angemessenheit des Eigenkapitals
... operationelle Risiken und Marktrisiken werden erfüllt, wenn der nach den §§ 13 bis 15 ermittelte Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, der nach § 60 ermittelte ...
§ 3 WuSolvV Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit
... Verfahren zur Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach den §§ 13 bis 15 zu berücksichtigen. (3) Adressenausfallrisiko ist 1. ...
§ 58 WuSolvV Abzugsbetrag von Verbriefungspositionen
... darf bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach den §§ 13 bis 15 unberücksichtigt bleiben und stattdessen bei der Ermittlung des haftenden ...
Anlage 2 WuSolvV (zu § 5 Absatz 1) EUEBW Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
... für Adressrisiken und dem Ge- samtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken ( §§ 13 bis 15) 0140 nachrichtlich: darunter ...
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