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Teil 5 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 68 Übergangsbestimmungen für die Eigenkapitalausstattung und -berechnung



Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent im Sinne des § 17 Absatz 3 Nummer 2 berücksichtigen, wenn die Erfüllung von einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und die Erfüllung in einer Landeswährung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und refinanziert wird.


§ 69 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble


Anlage 1


Anlage 1 wird in 8 Vorschriften zitiert

Tabelle 1 (zu § 40 Absatz 1)


Volatilitätsrate Erhöhung Wiedereindeckungsaufwand


RestlaufzeitZinsbezogene
Geschäfte
Währungskurs-
und goldpreis-
bezogene
Geschäfte
Aktienkurs-
bezogene
Geschäfte
Edelmetall-
preisbezogene
Geschäfte
(ohne Gold)
Rohwaren-
preisbezogene
und sonstige
Geschäfte
bis 1 Jahr 0,0 % 1,0 % 6,0 % 7,0 % 10,0 %
über 1 Jahr
bis 5 Jahre
0,5 % 5,0 % 8,0 % 7,0 % 12,0 %
über 5 Jahre 1,5 % 7,5 % 10,0 % 8,0 % 15,0 %


Tabelle 2 (zu § 43)


Volatilitätsrate laufzeitbewerteter Wiedereindeckungsaufwand


LaufzeitAusschließlich
zinsbezogene Geschäfte
(Restlaufzeit)
Währungskurs- und
goldpreisbezogene Geschäfte
(Ursprungslaufzeit)
bis 1 Jahr 0,5 % 2,0 %
über 1 Jahr bis 2 Jahre 1,0 % 5,0 %
Zusätzliche Berücksichtigung
eines jeden weiteren Jahres
1,0 % 3,0 %


Tabelle 3 (zu § 17 Absatz 2)


KSA-Risikogewicht Zentralregierungen nach Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen (MPE)


MPE01234567
KSA-Risikogewicht0 % 0 % 20 % 50 % 100 % 100 % 100 % 150 %


Tabelle 4 (zu § 22 Absatz 3)


Institute in Abhängigkeit von Zentralregierung Sitzstaat


MPE der Zentralregierung 0 oder 1 2345 oder 6 7
KSA-Risikogewicht20 % 50 % 100 % 100 % 100 % 150 %


Tabelle 5 (zu § 23)


KSA-Risikogewicht gedeckter Schuldverschreibungen


KSA-Risikogewicht für vom emittierenden Kreditinstitut
geschuldete Positionen
20 % 50 % 100 % 150 %
KSA-Risikogewicht der gedeckten Schuldverschreibung 10 % 20 % 50 % 100 %


Tabelle 6 (zu § 30 Absatz 1 und § 34)


Nominierung von Exportversicherungsagenturen je bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorien


Bonitätsbeurteilungsbezogene
Forderungskategorie
Arten von Positionen
Staaten KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen nach § 16 Ab-
satz 2 zuzuordnen sind
KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche
Gebietskörperschaften nach § 16 Absatz 3 zuzuordnen sind
KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen nach
§ 16 Absatz 4 zuzuordnen sind, deren KSA-Risikogewicht entweder dasjenige nach
§ 19 Absatz 2 oder dasjenige nach § 19 Absatz 3 ist
KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Institute nach § 16 Absatz 7 zuzu-
ordnen sind, sowie
KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte ge-
deckte Schuldverschreibungen nach § 16 Absatz 8 zuzuordnen sind


Tabelle 7 (zu § 66 Absatz 1 und 3 Satz 1)


Zeitfächer Rohwarenpositionen


Anrechnungsbereich
Bis zu 1 Monat
über 1 Monat bis zu 3 Monaten
über 3 Monaten bis zu 6 Monaten
über 6 Monaten bis zu 1 Jahr
über 1 Jahr bis zu 2 Jahren
über 2 Jahren bis zu 3 Jahren
über 3 Jahren



Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1) EUEBW Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

  Betrag/Kennziffer
  01
1. Ermittlung des haftenden Eigenkapitals  
Geschäftsguthaben0010 
Rücklagen0020 
nachrichtlich:
darunter Rücklagen nach § 51a Absatz 7 Satz 2 KWG
0030 
(-) Geschäftsguthaben und andere Ansprüche der ausscheidenden Mitglieder, die zu
Auszahlungen führen (§ 51a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KWG)
0040 
Bilanzgewinn (§ 51a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KWG) 0050 
(-) Bilanzverlust (§ 51a Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 KWG) 0060 
(-) immaterielle Vermögensgegenstände (§ 51a Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 KWG) 0070 
(-) Korrekturposten (§ 51a Absatz 9 KWG) 0080 
(-) Abzugsbetrag betreffend Verbriefungspositionen nach § 51a Absatz 6 Satz 2
Nummer 4 KWG
0090 
   
Gewinne aus Zwischenabschluss nach § 51a Absatz 8 Satz 1 KWG 0100 
(-) Verluste aus Zwischenabschluss nach § 51a Absatz 8 Satz 2 KWG 0110 
   
Anrechenbares Eigenkapital0120 
nachrichtlich:
darunter Eigenkapital nach § 51a Absatz 5 KWG
0130 
   
2. Anrechnungspflichtige Positionen  
Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und dem Ge-
samtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken (§§ 13 bis 15)
0140 
nachrichtlich:
darunter Anrechnungsbeträge betreffend
  
Forderungsklasse Zentralregierungen 0150 
Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften 0160 
Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen 0170 
Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken 0180 
Forderungsklasse internationale Organisationen 0190 
Forderungsklasse Institute 0200 
Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen 0210 
Forderungsklasse Unternehmen 0220 
Forderungsklasse Mengengeschäft 0230 
Forderungsklasse Investmentanteile 0240 
Forderungsklasse Beteiligungen 0250 
Forderungsklasse Verbriefungen 0260 
Forderungsklasse sonstige Positionen 0270 
Forderungsklasse überfällige Positionen 0280 
Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken nach § 15 0290 
   
Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken (§ 59 bis § 61)0300 
Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich
Optionsgeschäfte
0310 
nachrichtlich:
darunter Anrechnungsbeträge betreffend
  
Währungsgesamtposition0320 
Rohwarenposition0330 
Andere Marktrisikopositionen (§ 67 Absatz 4) 0340 
   
Anrechnungsbeträge insgesamt
(Summe aus den Zeilen 0140, 0300 und 0310)
0350 
Eigenkapitalanforderungen nach § 51a Absatz 2 KWG2 0360 
nachrichtlich: Fremdwährungsrisikopositionen nach § 3 Absatz 6 Satz 1 in Verbin-
dung mit Satz 4
0370 
   
3. Nachweis der Erfüllung der Anforderung nach § 2 Absatz 2 sowie der Ermitt-
lung der Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 4
  
Anrechenbares Eigenkapital 0380 
Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungs-
betrag für operationelle Risiken und der Summe der Anrechnungsbeträge für Markt-
risikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte
0390 
Nachweis der Anforderung nach § 2 Absatz 2
Anrechenbares Eigenkapital nach Abzug der Summe aus dem Gesamtanrechnungs-
betrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken und
der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der
Optionsgeschäfte
0400 
Gesamtkennziffer gemäß § 2 Absatz 4 (0380/(0390*12,5))0410 


2) Sofern Eigenkapitalanforderungen nach § 51a Absatz 2 KWG angeordnet wurden, ermittelt sich

 
a)
der Nachweis der Anforderung nach § 2 Absatz 2 in Zeile 0400 als die Differenz zwischen dem anrechenbaren Eigenkapital und den in Zeile 0360 ausgewiesenen Eigenkapitalanforderungen und

b)
die in Zeile 0410 auszuweisende Gesamtkennziffer wie folgt: (0380/(0360*12,5)).