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Änderung § 7 InstitutsVergV vom 25.09.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 InstitutsVergV, alle Änderungen durch Artikel 1 4. InstitutsVergVÄndV am 25. September 2021 und Änderungshistorie der InstitutsVergVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 InstitutsVergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.09.2021 geltenden Fassung | § 7 InstitutsVergV n.F. (neue Fassung) in der am 18.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 41 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Voraussetzungen für die Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung und die Erdienung zurückbehaltener Vergütungsbestandteile | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen gemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a des Kreditwesengesetzes muss in einem formalisierten, transparenten und nachvollziehbaren Prozess unter angemessener und ihrem Aufgabenbereich entsprechender Beteiligung der Kontrolleinheiten festgesetzt werden. 2 Die Verantwortlichkeiten gemäß § 3 gelten entsprechend. 3 Bei der Festsetzung des Gesamtbetrags | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes muss in einem formalisierten, transparenten und nachvollziehbaren Prozess unter angemessener und ihrem Aufgabenbereich entsprechender Beteiligung der Kontrolleinheiten festgesetzt werden. 2 Die Verantwortlichkeiten gemäß § 3 gelten entsprechend. 3 Bei der Festsetzung des Gesamtbetrags |
1. sind die Risikotragfähigkeit, die mehrjährige Kapitalplanung und die Ertragslage des Instituts und der Gruppe hinreichend zu berücksichtigen und 2. ist sicherzustellen, dass das Institut und die Gruppe in der Lage sind, | |
a) eine angemessene Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung und b) die kombinierten Kapitalpuffer-Anforderungen gemäß § 10i des Kreditwesengesetzes | a) eine angemessene Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung, b) die kombinierten Kapitalpufferanforderungen gemäß § 10i des Kreditwesengesetzes und c) sofern es sich um ein global systemrelevantes Institut handelt, die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß § 10j des Kreditwesengesetzes |
dauerhaft aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. (2) 1 Eine Ermittlung und eine Erdienung von variabler Vergütung darf nur erfolgen, wenn und soweit zu den jeweiligen Zeitpunkten die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 3 erfüllt sind. 2 Ein späterer Ausgleich für eine Verringerung der variablen Vergütung ist nicht zulässig. |
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