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Änderung § 7 InstitutsVergV vom 04.08.2017

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§ 7 InstitutsVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2017 geltenden Fassung
§ 7 InstitutsVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 41
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütungen


(Text neue Fassung)

§ 7 Voraussetzungen für die Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung und die Erdienung zurückbehaltener Vergütungsbestandteile


vorherige Änderung

1 Der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen im Sinne des § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a des Kreditwesengesetzes muss in einem formalisierten, transparenten und nachvollziehbaren Prozess bestimmt werden. 2 Die Festsetzung des Gesamtbetrags hat

1. die Risikotragfähigkeit, die mehrjährige Kapitalplanung und die Ertragslage des Instituts zu berücksichtigen,

2. sicherzustellen, dass die Fähigkeit des Instituts gegeben ist, eine angemessene Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung dauerhaft aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, und

3. sicherzustellen, dass
die Fähigkeit nicht eingeschränkt wird, die kombinierten Kapitalpuffer-Anforderungen gemäß § 10i des Kreditwesengesetzes dauerhaft aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.



(1) 1 Der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes muss in einem formalisierten, transparenten und nachvollziehbaren Prozess unter angemessener und ihrem Aufgabenbereich entsprechender Beteiligung der Kontrolleinheiten festgesetzt werden. 2 Die Verantwortlichkeiten gemäß § 3 gelten entsprechend. 3 Bei der Festsetzung des Gesamtbetrags

1. sind die Risikotragfähigkeit, die mehrjährige Kapitalplanung und die Ertragslage des Instituts und der Gruppe hinreichend zu berücksichtigen und

2. ist sicherzustellen, dass das Institut und die Gruppe in der Lage sind,

a)
eine angemessene Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung,

b)
die kombinierten Kapitalpufferanforderungen gemäß § 10i des Kreditwesengesetzes und

c) sofern es sich um ein global systemrelevantes Institut handelt, die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß § 10j des Kreditwesengesetzes

dauerhaft
aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

(2) 1 Eine Ermittlung und eine Erdienung von variabler Vergütung darf nur erfolgen, wenn und soweit zu den jeweiligen Zeitpunkten die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 3 erfüllt sind. 2 Ein späterer Ausgleich für eine Verringerung der variablen Vergütung ist nicht zulässig.