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Änderung § 28 InstitutsVergV vom 04.08.2017
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§ 28 InstitutsVergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2017 geltenden Fassung | § 28 InstitutsVergV n.F. (neue Fassung) in der am 25.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4308 |
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(Text alte Fassung) § 28 Übergangsregelungen | (Text neue Fassung)§ 28 (aufgehoben) |
(1) § 6 Absatz 2 Satz 2 ist erst ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Leitlinie für den anzuwendenden Nominaldiskontsatz nach Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU anzuwenden. (2) § 17 Absatz 2 Nummer 3 ist erst ab dem 31. Januar 2014 anzuwenden. (3) 1 Bis zum Inkrafttreten des technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 94 Absatz 2 Variante 2 der Richtlinie 2013/36/EU sind berücksichtigungsfähige Kriterien für die Risikoanalyse im Sinne des § 18 unter anderem 1. die Größe, 2. die Art der Geschäftstätigkeit, 3. das Geschäftsvolumen, 4. die Höhe der Risiken und 5. die Erträge einer Organisationseinheit. 2 Kriterien können auch die Tätigkeit, die Stellung, die Höhe der bisherigen Vergütung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin sowie eine ausgeprägte Wettbewerbssituation auf dem Arbeitsmarkt sein. |
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