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Änderung § 14 InstitutsVergV vom 04.08.2017
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§ 14 InstitutsVergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2017 geltenden Fassung | § 14 InstitutsVergV n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Anpassung bestehender Vereinbarungen | |
(Text alte Fassung) (1) Das Institut hat darauf hinzuwirken, dass 1. die mit Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen sowie mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bestehenden Verträge, | (Text neue Fassung) (1) Das Institut hat darauf hinzuwirken, dass bestehende 1. Verträge mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, |
2. Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie 3. betriebliche Übungen, die mit dieser Verordnung nicht vereinbar sind, soweit rechtlich zulässig, angepasst werden. (2) Die Anpassung hat auf Grundlage einer für Dritte nachvollziehbaren fundierten juristischen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten zu erfolgen. |
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