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Änderung § 28 InstitutsVergV vom 04.08.2017
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§ 28 InstitutsVergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2017 geltenden Fassung | § 28 InstitutsVergV n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Übergangsregelungen | |
(Text alte Fassung) (1) § 6 Absatz 2 Satz 2 ist erst ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Leitlinie für den anzuwendenden Nominaldiskontsatz nach Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU anzuwenden. (2) § 17 Absatz 2 Nummer 3 ist erst ab dem 31. Januar 2014 anzuwenden. (3) 1 Bis zum Inkrafttreten des technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 94 Absatz 2 Variante 2 der Richtlinie 2013/36/EU sind berücksichtigungsfähige Kriterien für die Risikoanalyse im Sinne des § 18 unter anderem 1. die Größe, 2. die Art der Geschäftstätigkeit, 3. das Geschäftsvolumen, 4. die Höhe der Risiken und 5. die Erträge einer Organisationseinheit. 2 Kriterien können auch die Tätigkeit, die Stellung, die Höhe der bisherigen Vergütung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin sowie eine ausgeprägte Wettbewerbssituation auf dem Arbeitsmarkt sein. | (Text neue Fassung) (1) § 5 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 sowie die §§ 18, 19 Absatz 1 und die §§ 20 bis 22 und 27 in der ab dem 4. August 2017 geltenden Fassung sind erstmals mit Beginn des nach diesem Zeitpunkt liegenden Bemessungszeitraums anzuwenden. (2) § 5 Absatz 1 Nummer 3 in der ab dem 4. August 2017 geltenden Fassung ist erst ab dem 13. Januar 2018 anzuwenden. (3) Die Offenlegungspflichten nach § 16 in der am 4. August 2017 in Kraft getretenen Fassung sind erstmals für die nach diesem Zeitpunkt beginnenden Bemessungszeiträume zu erfüllen. |
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