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Änderung § 1 BMASOWiZustV vom 12.02.2015
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§ 1 BMASOWiZustV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2015 geltenden Fassung | § 1 BMASOWiZustV n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.02.2015 BGBl. I S. 107 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zuständigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 85 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständig ist, wird diese Zuständigkeit auf | (Text neue Fassung) (1) Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 63a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 85 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständig ist, wird diese Zuständigkeit auf |
1. die Bundesagentur für Arbeit, 2. die Deutsche Rentenversicherung Bund und 3. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, jeweils für ihren Geschäftsbereich, übertragen. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bleibt abweichend von Absatz 1 zuständig, soweit sich die Ordnungswidrigkeiten gegen 1. die Mitglieder des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit, 2. das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund oder 3. die Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See richten. |
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