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Änderung § 15 NotSan-APrV vom 01.10.2023
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§ 15 NotSan-APrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung | § 15 NotSan-APrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Schriftlicher Teil der Prüfung | |
(1) 1 Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1: 1. rettungsdienstliche Maßnahmen und Maßnahmen der Gefahrenabwehr auswählen, durchführen und auswerten; Abläufe im Rettungsdienst strukturieren und Maßnahmen in Algorithmen und Einsatzkonzepte integrieren und anwenden, 2. bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen, 3. das Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien ausrichten, die an rechtlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind; auf die Entwicklung des Notfallsanitäterberufs im gesellschaftlichen Kontext Einfluss nehmen. 2 Der Prüfling hat zu jedem dieser Themenbereiche in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Aufgaben zu bearbeiten. 3 Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten. 4 Der schriftliche Teil der Prüfung ist an drei Tagen durchzuführen. 5 Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. 2 Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu benoten. 3 Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit. 4 Aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. 5 Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit 'ausreichend' benotet wird. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. 2 Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu benoten. 3 Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel. 4 Aus den Noten der Aufsichtsarbeiten bildet die oder der Vorsitzende als das arithmetische Mittel die Gesamtnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. 5 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 8 zuzuordnen. 7 Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit 'ausreichend' benotet wird. |
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