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Änderung § 16 NotSan-APrV vom 01.10.2023
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§ 16 NotSan-APrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung | § 16 NotSan-APrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Mündlicher Teil der Prüfung | |
(1) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz, die sich in den Dimensionen Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz entfaltet, nachzuweisen. (2) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1: 1. Notfallsituationen bei Menschen aller Altersgruppen sowie Gefahrensituationen erkennen, erfassen und bewerten, 2. Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und psychologischer Aspekte; in Gruppen und Teams zusammenarbeiten, 3. bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen. (3) 1 Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit geprüft. 2 Die Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens 30 und nicht länger als 45 Minuten dauern. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgenommen und benotet; in dem Prüfungsteil gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 3 muss eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer die Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b erfüllen. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der mündlichen Prüfung zu beteiligen und dabei selbst Prüfungsfragen zu stellen. 3 Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern die Note für den jeweiligen Themenbereich. 4 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet die Note für den mündlichen Teil der Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der für jeden Themenbereich erteilten Einzelnote. 5 Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jeder Themenbereich mindestens mit 'ausreichend' benotet wird. | (Text neue Fassung) (4) 1 Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgenommen und benotet; in dem Prüfungsteil gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 3 muss eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer die Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b erfüllen. 2 Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. 3 Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für den jeweiligen Themenbereich als das arithmetische Mittel. 4 Aus den Noten der Themenbereiche bildet die oder der Vorsitzende als das arithmetische Mittel die Gesamtnote für den mündlichen Teil der Prüfung. 5 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 8 zuzuordnen. 7 Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jeder Themenbereich mindestens mit 'ausreichend' benotet wird. |
(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. |
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