Änderung § 19 NotSan-APrV vom 01.10.2023

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§ 19 NotSan-APrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
§ 19 NotSan-APrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Praktischer Teil der Ergänzungsprüfung


(1) 1 Der praktische Teil der Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf die Übernahme aller anfallenden Aufgaben einer fachgerechten rettungsmedizinischen Notfallversorgung bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen. 2 Eines der Fallbeispiele stammt aus dem Bereich der traumatologischen Notfälle und eines aus dem Bereich internistischer Notfälle. 3 § 17 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Jedes Fallbeispiel wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine oder einer Fachprüferin oder Fachprüfer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist und die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt, abgenommen und bewertet. 2 Der praktische Teil der Ergänzungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen oder Fachprüfer jedes Fallbeispiel übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 3 § 18 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Jedes Fallbeispiel wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine oder einer Fachprüferin oder Fachprüfer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist und die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt, abgenommen und bewertet. 2 Der praktische Teil der Ergänzungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen oder Fachprüfer jedes Fallbeispiel übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 3 § 18 Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.




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