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Synopse aller Änderungen der NotSan-APrV am 01.01.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 2 der ATA-OTA-APrVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der NotSan-APrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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NotSan-APrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | NotSan-APrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen § 1 Gliederung der Ausbildung, Gliederung der Ergänzungsausbildung § 2 Theoretischer und praktischer Unterricht, praktische Ausbildung § 3 Praxisanleitung; Praxisbegleitung § 4 Staatliche Prüfung, staatliche Ergänzungsprüfung § 5 Prüfungsausschuss § 6 Zulassung zur Prüfung | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 6a Nachteilsausgleich |
§ 7 Niederschrift § 8 Benotung der staatlichen Prüfung § 9 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung § 10 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Ergänzungsprüfung § 11 Rücktritt von der Prüfung § 12 Versäumnisfolgen § 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche § 14 Prüfungsunterlagen Abschnitt 2 Bestimmungen für die staatliche Prüfung § 15 Schriftlicher Teil der Prüfung § 16 Mündlicher Teil der Prüfung § 17 Praktischer Teil der Prüfung Abschnitt 3 Prüfungsbestimmungen für die staatliche Ergänzungsprüfung § 18 Mündlicher Teil der Ergänzungsprüfung § 19 Praktischer Teil der Ergänzungsprüfung Abschnitt 4 Anpassungsmaßnahmen § 20 Sonderregelungen für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 21 Anpassungsmaßnahmen für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 22 Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat § 23 Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen Abschnitt 5 Erlaubniserteilung § 24 Erlaubnisurkunde Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften § 25 Übergangsvorschrift § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 1) Theoretischer und praktischer Unterricht Anlage 2 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2) Praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen Anlage 3 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 3) Praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3) Weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes Anlage 5 (zu § 1 Absatz 4) Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen Anlage 6 (zu § 9 Absatz 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung Anlage 7 (zu § 10 Satz 2) Zeugnis über die staatliche Ergänzungsprüfung Anlage 8 (zu § 21 Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang Anlage 9 (zu § 21 Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung Anlage 10 (zu § 22 Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang Anlage 11 (zu § 22 Absatz 7) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung Anlage 12 (zu § 24) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung | |
§ 3 Praxisanleitung; Praxisbegleitung | |
(1) 1 Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler nach § 5 Absatz 3 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes durch geeignete Fachkräfte gemäß Satz 2 sicher. 2 Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen, die 1. im Falle der praktischen Ausbildung nach Anlage 2 a) eine Erlaubnis nach § 1 des Notfallsanitätergesetzes besitzen oder nach § 30 des Notfallsanitätergesetzes zur Weiterführung der Berufsbezeichnung 'Rettungsassistentin' oder 'Rettungsassistent' berechtigt sind, b) über eine Berufserfahrung als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter von mindestens zwei Jahren verfügen sowie | |
c) über eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen, 2. im Falle der praktischen Ausbildung nach Anlage 3 gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 oder 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege als zur Praxisanleitung geeignet anerkannt sind, soweit die Inhalte der praktischen Ausbildung nicht eine ärztliche Anleitung erfordern; in diesen Fällen erfolgt die Praxisanleitung durch qualifizierte Ärztinnen und Ärzte. 3 Die zuständige Behörde kann bis zu fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Ausnahmen vom Umfang der berufspädagogischen Zusatzqualifikation nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c zulassen. 4 Bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung ist zur Erfüllung der Voraussetzung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b auch eine zweijährige Berufserfahrung als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent ausreichend. | c) über eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden verfügen und kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von 24 Stunden jährlich absolvieren, 2. im Falle der praktischen Ausbildung nach Anlage 3 gemäß § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung als zur Praxisanleitung geeignet anerkannt sind, soweit die Inhalte der praktischen Ausbildung nicht eine ärztliche Anleitung erfordern; in diesen Fällen erfolgt die Praxisanleitung durch qualifizierte Ärztinnen und Ärzte. 3 Die Voraussetzungen von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c gelten als erfüllt, wenn als Praxisanleitung Personen eingesetzt werden, die zum 31. Dezember 2020 über die Qualifikation zur Praxisanleitung verfügen und kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von 24 Stunden jährlich absolvieren. 4 Die zuständige Behörde kann bis zu zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Ausnahmen vom Umfang der berufspädagogischen Zusatzqualifikation nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c zulassen. 5 Bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung ist zur Erfüllung der Voraussetzung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b auch eine zweijährige Berufserfahrung als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent ausreichend. |
(2) 1 Aufgabe der praxisanleitenden Personen ist es, die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung zwischen dem theoretischen und praktischen Unterricht an der Schule mit der praktischen Ausbildung zu gewährleisten. 2 Hierbei haben sie den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu geben, die im Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, diese Kenntnisse bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden. 3 Praxisanleitende Personen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 haben zudem Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter oder Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vorzuschlagen, die die Schülerinnen und Schüler während ihrer Teilnahme an regulären, dienstplanmäßigen Einsatzdiensten im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes betreuen. 4 Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen praktische Einsätze im Sinne des Satzes 2 nur noch von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern betreut werden. (3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und 2 ist ein für das jeweilige Einsatzgebiet angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Schülerinnen und Schüler und der Zahl der praxisanleitenden Personen in dem jeweiligen Aufgaben- und Funktionsbereich der Anlagen 2 und 3 sicherzustellen. (4) 1 Die Schulen stellen die Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes durch Lehrkräfte der Schulen sicher. 2 Hierzu ist eine regelmäßige persönliche Anwesenheit der praxisbegleitenden Personen in den Einrichtungen zu gewährleisten. 3 Aufgabe der Praxisbegleitung ist es, 1. die Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung zu betreuen und 2. die praxisanleitenden Personen zu beraten sowie sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und 2 zu unterstützen. | |
§ 6a (neu) | § 6a Nachteilsausgleich |
(1) Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen. (2) Ein entsprechender individueller Nachteilsausgleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen. (3) 1 Die zuständige Behörde entscheidet, ob dem schriftlichen oder elektronischen Antrag zur Nachweisführung ein amtsärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen beizufügen sind. 2 Aus dem amtsärztlichen Attest oder den Unterlagen muss die leistungsbeeinträchtigende oder -verhindernde Auswirkung der Beeinträchtigung oder Behinderung hervorgehen. (4) 1 Die zuständige Behörde bestimmt, in welcher geänderten Form die gleichwertige Prüfungsleistung zu erbringen ist. 2 Zur Festlegung der geänderten Form gehört auch eine Verlängerung der Schreib- oder Bearbeitungszeit der Prüfungsleistung. (5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich nicht verändert werden. (6) Die Entscheidung der zuständigen Behörde wird der zu prüfenden Person in geeigneter Weise bekannt gegeben. | |
Anlage 3 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 3) Praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern | |
Die praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern umfasst folgende Funktionsbereiche: | | Stunden 1. | Pflegeabteilung | 80 Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) bei der Grund- und Behandlungspflege mitzuwirken, b) bei der Pflege spezieller Patientengruppen mitzuwirken. | 2. | Interdisziplinäre Notfallaufnahme | 120 Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) Maßnahmen der klinischen Erstuntersuchung unter Berücksichtigung patientenbezogener und situativer Besonderheiten unter Anleitung durchzuführen, b) diagnostische Maßnahmen selbständig oder unter Anleitung durchzuführen, c) Maßnahmen zur Vorbereitung der Erstversorgung durchzuführen, d) bei der Durchführung der Erstversorgung mitzuwirken. Wenn die Ausbildung nicht vollständig in einer interdisziplinären Notfallaufnahme absolviert werden kann, sind 80 Stunden in einer internistischen Notfallaufnahme und 40 Stunden in einer chirurgischen Notfallaufnahme zu absolvieren. | 3. | Anästhesie- und OP-Abteilung | 280 | |
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) mit sterilen Materialien umzugehen, b) Maßnahmen der Narkoseeinleitung unter Anleitung durchzuführen, c) einen periphervenösen Zugang zu legen, d) beim Anlegen zentralvenöser Zugänge und arterieller Messsysteme mitzuwirken, e) einen freien Atemweg bei narkotisierten Patientinnen und Patienten zu schaffen, f) Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen durchzuführen. | | Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) mit sterilen Materialien umzugehen, b) Maßnahmen der Narkoseeinleitung unter Anleitung durchzuführen, c) einen periphervenösen Zugang zu legen, d) beim Anlegen zentralvenöser Zugänge und arterieller Messsysteme mitzuwirken, e) einen freien Atemweg bei narkotisierten Patientinnen und Patienten zu schaffen, f) Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen durchzuführen. Kann der Einsatz in der Anästhesie- und OP-Abteilung nicht vollständig im direkten Patientenkontakt in einem Krankenhaus sichergestellt werden, hat die Schule oder das Krankenhaus ein dem Krankenhausumfeld gleichwertiges, simulatorgestütztes Training anzubieten. Das simulatorgestützte Training darf nicht mehr als 70 Stunden umfassen. Die Schule und die jeweilige Einrichtung der praktischen Ausbildung wirken bei der Entwicklung und Durchführung des simulatorgestützten Trainings auf der Grundlage von Kooperationsverträgen zusammen. | |
4. | Intensivmedizinische Abteilung | 120 | |
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) Spritzenpumpen anwenden zu können, b) Kontrolle und den Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden durchzuführen, c) einen periphervenösen Zugang zu legen, d) beim Anlegen zentralvenöser Zugänge und arterieller Messsysteme mitzuwirken, e) Maßnahmen zur Anwendung von Beatmungsformen selbständig oder unter Anleitung durchzuführen, f) Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen selbständig oder unter Anleitung durchzu- führen. | | Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) Spritzenpumpen anwenden zu können, b) Kontrolle und den Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden durchzuführen, c) einen periphervenösen Zugang zu legen, d) beim Anlegen zentralvenöser Zugänge und arterieller Messsysteme mitzuwirken, e) Maßnahmen zur Anwendung von Beatmungsformen selbständig oder unter Anleitung durchzuführen, f) Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen selbständig oder unter Anleitung durchzu- führen. Kann der Einsatz in der intensivmedizinischen Abteilung nicht vollständig im direkten Patientenkontakt in einem Krankenhaus sichergestellt werden, hat die Schule oder das Krankenhaus ein dem Krankenhausumfeld gleichwertiges, simulatorgestütztes Training anzubieten. Das simulatorgestützte Training darf nicht mehr als 30 Stunden umfassen. Die Schule und die jeweilige Einrichtung der praktischen Ausbildung wirken bei der Entwicklung und Durchführung des simulatorgestützten Trainings auf der Grundlage von Kooperationsverträgen zusammen. | |
5. | Geburtshilfliche, pädiatrische oder kinderchirurgische Fachabteilung/Intensivstation oder Station mit entsprechenden Patientinnen und Patienten | 40 Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) bei der Versorgung bei fachspezifischen Krankheitsbildern mitzuwirken, b) unter Anleitung die Pflege von Neugeborenen, Säuglingen und Kindern durchzuführen, c) bei der Kontrolle und dem Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden mitzuwirken. Kann der Einsatz in einer entsprechenden klinischen Einrichtung nicht sichergestellt werden, hat die Schule ein simulatorgestütztes Training anzubieten, das den unter 5. genannten Anforde- rungen genügt. | 6. | Psychiatrische, gerontopsychiatrische oder gerontologische Fachabteilung | 80 Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) bei der Versorgung bei fachspezifischen Krankheitsbildern mitzuwirken, b) unter Anleitung die Pflege von Patientinnen und Patienten der Fachabteilung durchzuführen, c) bei der Kontrolle und dem Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden mitzuwirken. | Stundenzahl insgesamt | 720 Die praktische Ausbildung beinhaltet in allen Funktionsbereichen die Grundregeln der Hygiene und des Infektionsschutzes, Maßnahmen der Krankenbeobachtung und Patientenüberwachung inklusive der dazu notwendigen Geräte, den Umgang mit Medikamenten sowie Maßnahmen zu ihrer Vorbereitung und Applikation, den Ablauf einer allgemeinen Patientenaufnahme sowie der Patientenübergabe, die Dokumentation, den Dienstablauf und die räumlichen Besonderheiten. Die Schülerinnen und Schüler sind in allen Funktionsbereichen zu befähigen, in dem für den Notfallsanitäterberuf erforderlichen Umfang die hierzu notwendigen Maßnahmen zu kennen und selbständig oder unter Anleitung durchzuführen. |
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