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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (1. AWVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2013 AWV § 19, § 30, § 34, § 56, § 57, § 74, § 78, § 82, Anlage 1, Anlage 19

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865) wird wie folgt geändert:

1.
In § 19 Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort „Parteien" durch das Wort „Partien" ersetzt.

2.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Güter" durch das Wort „Waren" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „auf einem Vordruck nach Anlage E6 und die Wareneingangsbescheinigung auf einem Vordruck nach Anlage E7 zu beantragen" durch die Wörter „und die Wareneingangsbescheinigung auf einem Vordruck zu beantragen, der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Allgemeinverfügung festgelegt wird, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist," ersetzt.

3.
§ 34 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 0105 11 11 bis 0105 99 50, 0207 11 10 bis 0207 13 70, 0207 13 99 bis 0207 14 70, 0207 14 99 bis 0207 26 80, 0207 26 99 bis 0207 27 80, 0207 27 99 bis 0207 42 80, 0207 44 10 bis 0207 44 81, 0207 44 99 bis 0207 45 81, 0207 45 99 bis 0207 52 90, 0207 54 10 bis 0207 54 81, 0207 54 99 bis 0207 55 81, 0207 55 99 bis 0207 60 81, 0207 60 99, 0209 90 00, 0302 41 00, 0302 51 10, 0302 89 31, 0302 89 39, 0303 63 10 bis 0303 63 90, 0303 69 10, 0303 89 31, 0304 53 00, 0304 59 50, 0304 59 90, 0304 71 90, 0304 75 00, 0304 79 10, 0304 89 29, 0304 95 25, 0304 95 40, 0304 99 23, 0306 26 90, 0306 27 91, 0401 10 10 bis 0403 10 39, 0403 90 11 bis 0403 90 69, 0404 10 02 bis 0407 90 90, 0408 11 80, 0408 19 81, 0408 19 89, 0408 91 80, 0408 99 80, 0701 10 00, 0701 90 50, 0701 90 90, 1105 10 00, 1105 20 00, 1602 32 11, 1602 39 21, 1702 11 00, 1702 19 00, 2106 90 51, 2309 90 20, 3502 11 90 und 3502 19 90 bis 3502 90 70 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die folgenden Angaben zu machen:

1.
die Anmeldeart,

2.
die Belegnummer,

3.
den Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung,

4.
den Namen und die Adresse des Empfängers,

5.
die EORI-Nummer des Empfängers,

6.
das Versendungsland,

7.
den Umrechnungskurs,

8.
die Art des Geschäfts,

9.
die Warenbezeichnung,

10.
die Warennummer,

11.
das Ursprungsland,

12.
die Rohmasse,

13.
den Verfahrenscode,

14.
die Eigenmasse,

15.
die statistische Menge in besonderer Maßeinheit,

16.
das einfuhrrechtliche Papier (Nummer und Datum) und

17.
den statistischen Wert.

(2) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 2705 00 00, 2707 10 00, 2707 20 00, 2707 30 00, 2707 50 00, 2709 00 10, 2709 00 90, 2710 12 11, 2710 19 99, 2710 99 00, 2711 11 00 bis 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2713 20 00, 2713 90 90, 2715 00 00 und 3403 19 90 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die folgenden Angaben zu machen:

1.
die Anmeldeart,

2.
die Belegnummer,

3.
den Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung,

4.
den Namen und die Adresse des Empfängers,

5.
die EORI-Nummer des Empfängers,

6.
den Namen und die Adresse des Anmelders,

7.
die EORI-Nummer des Anmelders,

8.
das Versendungsland,

9.
die Warenbezeichnung,

10.
die Warennummer,

11.
das Ursprungsland,

12.
die Rohmasse,

13.
den Verfahrenscode,

14.
die Eigenmasse,

15.
die statistische Menge in besonderer Maßeinheit und

16.
den statistischen Wert."

4.
In § 56 Absatz 3 werden die Wörter „Im Fall eines mittelbaren Erwerbs" durch die Wörter „Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung" ersetzt.

5.
Dem § 57 wird folgender Satz angefügt:

„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einzelfall die Einreichung weiterer für die Prüfung erforderlicher Unterlagen verlangen."

6.
In § 74 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 1169/2012 des Rates vom 10. Dezember 2012 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2012 (ABl. L 337 vom 11.12.2012, S. 2)" durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 714/2013 des Rates vom 25. Juli 2013 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1169/2012 (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 10)" ersetzt.

7.
In § 78 werden die Wörter „Käufer- oder Bestimmungsland" durch die Wörter „das Bestimmungsland" ersetzt.

8.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 werden die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1264/2012 (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 55) geändert worden ist" durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 971/2013 (ABl. L 272 vom 12.10.2013, S. 1) geändert worden ist" ersetzt.

bb)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Soweit die in Satz 1 Nummer 5 genannte Vorschrift auf die Anhänge VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verweist, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."

b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 370/2013 (ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 43) geändert worden ist" werden durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 696/2013 (ABl. L 198 vom 23.7.2013, S. 22) geändert worden ist" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 5 ersetzt:

„1.
entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a ein neues Bankkonto eröffnet,

2.
entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe b eine neue Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt,

3.
entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe c eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet,

4.
entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe d ein neues Gemeinschaftsunternehmen gründet,

5.
entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe e eine Korrespondenzbankbeziehung aufrechterhält,".

cc)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 6 bis 8.

9.
Die Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung wird wie folgt geändert:

a)
In Teil I B werden jeweils die Wörter „Käufer- oder Bestimmungsland" durch die Wörter „das Bestimmungsland" ersetzt.

b)
In Teil I Begriffsbestimmungen wird nach der Begriffsbestimmung „„Treibstoffe" (0008 0012 0018 0019) (propellants): Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion mit kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu verrichten." folgende Begriffsbestimmung eingefügt:

„„Unbemanntes Luftfahrzeug" („UAV") (0010) (unmanned aerial vehicle [UAV]): Luftfahrzeug, das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen."

10.
In der Anlage 19 Anlage LV „Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz" werden nach der Zeile


Speicherung von Informationen sowie Bereitstellung entsprechender Infrastruktur 574

"

die folgenden Zeilen eingefügt:


Bauleistungen  
1. Baustellen im Ausland unter einem Jahr im Auftrag von Ausländern  
 Ausgaben für Baustellen im Ausland, die kürzer als ein Jahr bestehen 580
 Einnahmen aus Baustellen im Ausland, die kürzer als ein Jahr bestehen 570
2. Baustellen im Ausland über einem Jahr im Auftrag von Ausländern  
 Ausgaben für Baustellen im Ausland, die länger als ein Jahr bestehen 579
 Einnahmen aus Baustellen im Ausland, die länger als ein Jahr bestehen 569
3. Baustellen im Inland unter einem Jahr im Auftrag von Inländern  
 Einnahmen aus Baustellen im Inland, die kürzer als ein Jahr bestehen 580
 Ausgaben für Baustellen im Inland, die kürzer als ein Jahr bestehen 570
4. Baustellen im Inland über einem Jahr im Auftrag von Inländern  
 Einnahmen aus Baustellen im Inland, die länger als ein Jahr bestehen 579
 Ausgaben für Baustellen im Inland, die länger als ein Jahr bestehen 569
5. Sonstige Bauleistungen  
 Reparatur von Gebäuden und anderen nicht beweglichen Sachen 561
Transportdienstleistungen  
1. Seeverkehr  
 Personenbeförderung auf See 654
 Seefrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen 669
 Sonstige Seefrachten 081
 Transportnebenleistungen für den Seeverkehr 310
2. Luftverkehr  
 Personenbeförderung in Flugzeugen 014
 Luftfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen 225
 Sonstige Luftfrachten 082
 Transportnebenleistungen für den Luftverkehr 360
3. Straßenverkehr  
 Personenbeförderung auf der Straße 674
 Straßenfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen 240
 Sonstige Straßenfrachten 671
 Transportnebenleistungen für den Straßenverkehr 670
4. Schienenverkehr  
 Personenbeförderung auf der Schiene 013
 Bahnfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen 676
 Sonstige Bahnfrachten 681
 Transportnebenleistungen für den Schienenverkehr 340
5. Binnenschiffsverkehr  
 Personenbeförderung auf Binnenschiffen 664
 Binnenschiffsfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und
Verbringungen
216
 Sonstige Binnenschiffsfrachten 661
 Transportnebenleistungen für den Binnenschiffsverkehr 690
6. Transport durch Rohr- und Stromfernleitungen  
 Rohrfernleitungstransporte im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und
Verbringungen
226
 Sonstige Rohrfernleitungstransporte 215
 Übertragung von Stromfernleitungen 217
7. Post- und Kurierdienste (KEP)  
 Post- und Kurierdienste im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und
Verbringungen
696
 Sonstige Post- und Kurierdienste 691
8. Sonstige Transportdienstleistungen  
 Bedarf für Transportmittel 361
 Weltraumtransporte629
 Allgemeine Transportnebenleistungen 680
Versicherungsverkehr  
1. Lebensversicherungen (ohne Risikolebensversicherung)  
 Lebensversicherungen inländischer Versicherungsnehmer 400
 Lebensversicherungen inländischer Versicherungsgeber mit Ausländern 440
 Lebensversicherungen inländischer Versicherungsgeber mit Inländern 443
2. Lebensversicherungszweitmarkt  
 Lebensversicherungszweitmarkt401
3. Transportversicherungen  
 Transportversicherung inländischer Versicherungsnehmer 410
 Transportversicherung inländischer Versicherungsgeber - Versicherungsvertrag mit Ausländern 441
 Transportversicherung inländischer Versicherungsgeber - Versicherungsvertrag mit Inländern 444
4. Sonstige Versicherungen  
 Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsnehmer 420
 Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsgeber - Versicherungsvertrag mit
Ausländern
442
 Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsgeber - Versicherungsvertrag mit
Inländern
445

"



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. AWVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. AWVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.03.2014 BAnz AT 31.03.2014 V1
Artikel 1 2. AWVÄndV
... Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2013 (BAnz AT 20.12.2013 V1) geändert worden ist, wird wie ...