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Änderung Artikel 2 Fünfte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 09.05.2014
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Artikel 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.05.2014 geltenden Fassung | Artikel 2 n.F. (neue Fassung) in der am 09.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.04.2014 BAnz AT 08.05.2014 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 2 | |
(Text alte Fassung) (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung gilt mit Ablauf des 6. Juli 2014 an wieder in ihrer am 6. Januar 2014 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. |
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