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Änderung § 6 DesignV vom 18.05.2017
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§ 6 DesignV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 6 DesignV n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer | |
(1) 1 Die Anmeldung muss folgende Angaben zum Anmelder enthalten: 1. wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), 2. wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist: a) Name oder Firma der Person oder Gesellschaft und ihre Rechtsform sowie die Anschrift des Firmensitzes des Anmelders (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort); die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; b) gegebenenfalls Name oder Firma und ihre Rechtsform entsprechend dem Registereintrag, wenn die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, sowie die Anschrift des Firmensitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), c) gegebenenfalls Name und Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. 2 Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so sind bei der Angabe der Anschrift nach Satz 1 zusätzlich Staat und Ortsname anzugeben; der Ortsname ist zu unterstreichen. 3 Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig. (2) In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern, E-Mail-Adressen und sonstige Kontaktdaten angegeben werden. (3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Ist ein Vertreter bestellt, so gelten Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend. 2 Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden. 3 Ist ein Vertreter nach § 58 Absatz 2 des Designgesetzes bestellt, so gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. | (Text neue Fassung) (4) 1 Ist ein Vertreter bestellt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2 Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden. |
(5) Für die Benennung des Entwerfers gelten Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 entsprechend. |
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