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Synopse aller Änderungen der DesignV am 01.04.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2019 durch Artikel 7 der PatVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DesignV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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DesignV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung | DesignV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Einreichung der Anmeldung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. 2 Für die elektronische Einreichung ist die Zugangs- und Übertragungssoftware oder das Onlineformular (§ 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt) zu verwenden, die jeweils über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts (www.dpma.de) zur Verfügung gestellt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. 2 Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend. 3 § 7 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bleiben unberührt. |
(2) Abweichend von § 11 Absatz 1 der DPMA-Verordnung ist die Einreichung von Wiedergaben eines Designs zum Zwecke der Anmeldung oder der nachträglichen Einreichung (§ 16 Absatz 3 Satz 1 des Designgesetzes) per Telefax nicht zulässig. | |
§ 6 Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer | |
(1) 1 Die Anmeldung muss folgende Angaben zum Anmelder enthalten: | |
1. wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), | 1. wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, |
2. wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist: | |
a) Name oder Firma der Person oder Gesellschaft und ihre Rechtsform sowie die Anschrift des Firmensitzes des Anmelders (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort); die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; b) gegebenenfalls Name oder Firma und ihre Rechtsform entsprechend dem Registereintrag, wenn die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, sowie die Anschrift des Firmensitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), c) gegebenenfalls Name und Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. 2 Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so sind bei der Angabe der Anschrift nach Satz 1 zusätzlich Staat und Ortsname anzugeben; der Ortsname ist zu unterstreichen. 3 Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig. (2) In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern, E-Mail-Adressen und sonstige Kontaktdaten angegeben werden. | a) Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Sitzes; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; wenn die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, müssen die Angaben dem Registereintrag entsprechen; b) bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusätzlich Name und Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters. 2 Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Satz 1 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. 3 Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig. (2) In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden. |
(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften. | |
(4) 1 Ist ein Vertreter bestellt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2 Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden. | (4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter die Absätze 1 und 2 entsprechend. |
(5) Für die Benennung des Entwerfers gelten Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 entsprechend. | |
§ 15 Inhalt des Designregisters | |
(1) Bei der Eintragung der Anmeldung wird Folgendes in das Designregister aufgenommen: 1. das Aktenzeichen der Anmeldung, 2. die Wiedergabe des eingetragenen Designs, 3. die jeweilige Designnummer, bei Sammelanmeldungen entsprechend der fortlaufend nummerierten Liste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, 4. der Name, gegebenenfalls die Firma einschließlich der Rechtsform, und der Wohnsitz oder Sitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch der Staat (§ 6 Absatz 1 und 3), 5. die Anschrift des Anmelders unter Angabe des Empfangsberechtigten, 6. der Anmeldetag (§ 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 Satz 2 des Designgesetzes), 7. der Tag der Eintragung, 8. die Erzeugnisangabe (§ 9) und 9. die Warenklassen (§ 19 Absatz 2 des Designgesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen. (2) Gegebenenfalls werden folgende Angaben zusätzlich zu der Anmeldung in das Designregister aufgenommen: 1. dass eine unverbindliche Erklärung des Anmelders über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen abgegeben wurde (§ 3 Absatz 2 Nummer 7), | |
2. der Name und der Wohnsitz aller benannten vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c), | 2. der Name und der Wohnsitz aller benannten vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b), |
3. der Name und die Anschrift des Vertreters (§ 6 Absatz 4), 4. der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 6 Absatz 5), 5. die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe des Designs (§ 10), 6. ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Designabschnitt (§ 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes), 7. ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines einzelnen Designs oder eine Sammelanmeldung (§ 12 des Designgesetzes) betrifft, sowie bei einer Sammelanmeldung die Zahl der in der Anmeldung zusammengefassten Designs (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1), 8. Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Designs bei Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität nach § 14 des Designgesetzes, 9. der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Bezeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach § 15 des Designgesetzes, 10. dass ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe gestellt wurde (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes), 11. dass dingliche Rechte an dem angemeldeten oder eingetragenen Design bestehen (§ 30 Absatz 1 Nummer 1 und § 32 des Designgesetzes), 12. dass das angemeldete oder eingetragene Design Gegenstand einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung geworden ist (§ 30 Absatz 1 Nummer 2 und § 32 des Designgesetzes) und 13. dass das Recht am angemeldeten oder eingetragenen Design von einem Insolvenzverfahren erfasst worden ist (§ 30 Absatz 3 und § 32 des Designgesetzes). (3) Im Fall von Rechtsübergängen vor der Eintragung des bereits angemeldeten Designs wird nur derjenige in das Designregister eingetragen, der zum Zeitpunkt der Eintragung der Inhaber des durch die Anmeldung begründeten Rechts ist. (4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 7, nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 10 bis 13, sowie auf den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 8 und 9. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes erstreckt (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes), so werden die übrigen Angaben nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 in das Designregister aufgenommen. |
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