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Artikel 4 - Verordnung zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Einführung des Nichtigkeitsverfahrens in Designangelegenheiten (DesignVEV k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
§ 5 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Ein elektronisches Dokument wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt wird. Die Dokumente werden durch einen qualifizierten Zeitstempel gesichert."
- 2.
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Eine Niederschrift oder ein Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person oder der unterzeichnenden Personen eingefügt und das Dokument mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wird."
Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Einführung des Nichtigkeitsverfahrens in Designangelegenheiten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 DesignVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DesignVEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 11 DesignGuaÄndG Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
... und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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