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Verordnung zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Einführung des Nichtigkeitsverfahrens in Designangelegenheiten (DesignVEV k.a.Abk.)

V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); Geltung ab 10.01.2014, abweichend siehe Artikel 6
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Eingangsformel



Auf Grund

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des § 125a Absatz 3 Nummer 1 des Patentgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist,

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des § 21 Absatz 1 des Gebrauchsmustergesetzes, der zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist,

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des § 25 Absatz 3 Nummer 1 und § 26 Absatz 1 und 2 des Designgesetzes, von denen § 25 Absatz 3 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) und § 26 Absatz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 28 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist,

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des § 65 Absatz 1 Nummer 2, § 95a Absatz 3 Nummer 1 und § 138 Absatz 1 des Markengesetzes, von denen § 95a Absatz 3 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist und § 138 durch Artikel 4 Nummer 11 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) neu gefasst worden ist, und

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des § 11 Absatz 1 des Halbleiterschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist,

in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:


Artikel 1 Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 10. Januar 2014 DesignV

(gesamter Text siehe Designverordnung - DesignV)


Artikel 2 Änderung der Wahrnehmungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Januar 2014 WahrnV § 4

§ 4 der Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3812), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. April 2011 (BGBl. I S. 648) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 4 Designstellen und Designabteilungen

(1) Mit der Wahrnehmung derjenigen Geschäfte der Designstellen und Designabteilungen, die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, werden auch Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut.

(2) Dies gilt nicht für Geschäfte, die nach § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Designgesetzes dem rechtskundigen Mitglied (§ 23 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes) vorbehalten sind.

(3) Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte werden insbesondere mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Designstellen und Designabteilungen betraut:

1.
formelle Bearbeitung der Akten im Nichtigkeitsverfahren, einschließlich der Aufforderung an den Einreicher, formelle Mängel in seinen Schriftsätzen zu beseitigen;

2.
Gewährung der Einsicht in die Akten, einschließlich Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt sowie Erteilung von Ablichtungen und Auszügen der Akten, soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht oder der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat;

3.
Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort oder die Anschrift des Rechtsinhabers des eingetragenen Designs oder die Änderung von Vertreterangaben betrifft."


Artikel 3 Änderung der Markenverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Januar 2014 MarkenV § 14

In § 14 Satz 1 der Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, werden die Wörter „und damit übereinstimmenden Formblättern (§ 9 Abs. 1 Satz 3 der DPMA-Verordnung)" gestrichen.


Artikel 4 Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Januar 2014 EAPatV § 5

§ 5 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein elektronisches Dokument wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt wird. Die Dokumente werden durch einen qualifizierten Zeitstempel gesichert."

2.
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Eine Niederschrift oder ein Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person oder der unterzeichnenden Personen eingefügt und das Dokument mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wird."


Artikel 5 Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2014 ERVDPMAV § 1, § 2

Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
in Designverfahren für

a)
Anmeldungen,

b)
Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit."

2.
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
in Designverfahren für

a)
Anmeldungen,

b)
Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit."


Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 6 ändert mWv. 10. Januar 2014 GeschmMV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 5 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Januar 2014.


Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas