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Änderung § 9 StuckMstrV vom 01.01.2012

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§ 9 StuckMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 9 StuckMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 17 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

(1) Die bis zum 31. Dezember 2004 begonnenen Prüfungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 sind auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2006 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Vorschriften ablegen.


(Text neue Fassung)

Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

 

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