Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2024 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Anordnung über die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJVBDGRuAnO)

A. v. 28.01.2014 BGBl. I S. 102 (Nr. 6); aufgehoben durch III. A. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 252
Geltung ab 11.02.2014; FNA: 2031-4-35 Disziplinarrecht
|

Eingangsformel



Nach § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird angeordnet:


§ 1



Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die bei Eintritt in den Ruhestand ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A, B oder R innehatten, werden auf die bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen. Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Bundesrichterinnen und Bundesrichtern im Ruhestand werden nicht übertragen.


§ 2



Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall die Disziplinarbefugnisse nach § 1 Satz 1 selbst auszuüben.


§ 3


§ 3 ändert mWv. 11. Februar 2014 DPMABefugAO



Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas