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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2024 aufgehoben
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Anordnung über die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJVBDGRuAnO)
A. v. 28.01.2014 BGBl. I S. 102 (Nr. 6); aufgehoben durch III. A. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 252
Geltung ab 11.02.2014; FNA: 2031-4-35 Disziplinarrecht
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Geltung ab 11.02.2014; FNA: 2031-4-35 Disziplinarrecht
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Eingangsformel
§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die bei Eintritt in den Ruhestand ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A, B oder R innehatten, werden auf die bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen. Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Bundesrichterinnen und Bundesrichtern im Ruhestand werden nicht übertragen.
§ 2
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall die Disziplinarbefugnisse nach § 1 Satz 1 selbst auszuüben.
§ 3
§ 3 ändert mWv. 11. Februar 2014 DPMABefugAO
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Deutschen Patent- und Markenamt vom 6. Januar 2009 (BGBl. I S. 35) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Heiko Maas
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11085/index.htm