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Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse auf die Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz (BMJDBefAnO k.a.Abk.)

A. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 252
Geltung ab 01.10.2024; FNA: 2031-4-45 Disziplinarrecht

I.



Auf Grund von § 34 Absatz 5, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, werden

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs,

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs,

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts,

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Justiz,

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes und

der Generalbundesanwältin oder dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich die folgenden Befugnisse übertragen:

1.
die Befugnis, nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen, für alle Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes),

2.
die Befugnis, nach § 34 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen, für alle Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes),

3.
die Befugnis, nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes über Widersprüche gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden,

4.
die Befugnis, nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse gegenüber allen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.

Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Richterinnen und Richtern werden nicht übertragen.


II.



Das Bundesministerium der Justiz behält sich vor, die übertragenen Disziplinarbefugnisse im Einzelfall selbst auszuüben. Über die Einleitung von Disziplinarverfahren ist das Bundesministerium der Justiz unverzüglich zu unterrichten. Einstellungsverfügungen, Disziplinarverfügungen und Widerspruchsbescheide sind dem Bundesministerium der Justiz unverzüglich zuzuleiten (§ 35 Absatz 1, § 43 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes).


III.


III. ändert mWv. 1. Oktober 2024 BMinJDiszAnO BMJVBDGRuAnO



Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz

In Vertretung Angelika Schlunck