Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.10.2024

II. - Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse auf die Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz (BMJDBefAnO k.a.Abk.)

A. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 252
Geltung ab 01.10.2024; FNA: 2031-4-45 Disziplinarrecht

II.



Das Bundesministerium der Justiz behält sich vor, die übertragenen Disziplinarbefugnisse im Einzelfall selbst auszuüben. Über die Einleitung von Disziplinarverfahren ist das Bundesministerium der Justiz unverzüglich zu unterrichten. Einstellungsverfügungen, Disziplinarverfügungen und Widerspruchsbescheide sind dem Bundesministerium der Justiz unverzüglich zuzuleiten (§ 35 Absatz 1, § 43 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes).