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II. - Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse auf die Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz (BMJDBefAnO k.a.Abk.)
II.
Das Bundesministerium der Justiz behält sich vor, die übertragenen Disziplinarbefugnisse im Einzelfall selbst auszuüben. Über die Einleitung von Disziplinarverfahren ist das Bundesministerium der Justiz unverzüglich zu unterrichten. Einstellungsverfügungen, Disziplinarverfügungen und Widerspruchsbescheide sind dem Bundesministerium der Justiz unverzüglich zuzuleiten (§ 35 Absatz 1, § 43 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes).
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