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Synopse aller Änderungen des UmvertPrämG 2014 am 20.02.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Februar 2014 durch Berichtigung der UmvertPrämG2014Ber geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UmvertPrämG 2014.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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UmvertPrämG 2014 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.02.2014 geltenden Fassung
UmvertPrämG 2014 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.02.2014 geltenden Fassung
durch B. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 871
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Umverteilungsprämie 2014


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ein Betriebsinhaber erhält auf Antrag für das Jahr 2014 eine Zahlung nach Artikel 72a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 73/2009 (Umverteilungsprämie 2014) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(Text neue Fassung)

(1) Ein Betriebsinhaber erhält auf Antrag für das Jahr 2014 eine Zahlung nach Artikel 72a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (Umverteilungsprämie 2014) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Die Umverteilungsprämie 2014 wird bundeseinheitlich gewährt

1. je aktiviertem Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers im Umfang von höchstens 46 Zahlungsansprüchen (berücksichtigungsfähige Zahlungsansprüche) unter Aufteilung der berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche in die Gruppe der ersten 30 berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche (Gruppe 1) und die Gruppe der weiteren 16 berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche (Gruppe 2) und

2. auf der Grundlage der Festlegung eines Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und eines Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 nach § 3.

Für den Zweck des Satzes 1 darf nur ein Zahlungsanspruch berücksichtigt werden, der für eine nach den Vorschriften der Europäischen Union über die Gewährung der Betriebsprämie beihilfefähige Fläche aktiviert worden ist.



§ 3 Finanzvolumen und Beträge


vorherige Änderung

(1) Für die Festlegung des Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und des Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 wird ein Gesamtbetrag in Höhe von 6,8 vom Hundert der in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 73/2009, der durch Anhang II Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 geändert worden ist, für Deutschland für das Jahr 2014 festgelegten Obergrenze verwendet (Finanzvolumen).



(1) Für die Festlegung des Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und des Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 wird ein Gesamtbetrag in Höhe von 6,8 vom Hundert der in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der durch Anhang II Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 geändert worden ist, für Deutschland für das Jahr 2014 festgelegten Obergrenze verwendet (Finanzvolumen).

(2) Der Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 ergibt sich, indem das Finanzvolumen nach Absatz 1 durch die Summe der insgesamt berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche geteilt wird. Bei der Bildung der Summe der insgesamt berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche werden Zahlungsansprüche der Gruppe 2 mit dem Faktor 0,6 berücksichtigt.

(3) Der Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 hat die Höhe von 60 vom Hundert des Betrages nach Absatz 2 Satz 1.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und den Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 im Bundesanzeiger bekannt.




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