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§ 6 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn (DGIAG)
G. v. 20.06.2002 BGBl. I S. 2003; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 224-18 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 01.07.2002; FNA: 224-18 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 6 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus elf vom Bundesministerium für Bildung und Forschung für eine Amtszeit von vier Jahren berufenen Mitgliedern. Es werden berufen:
- 1.
- zwei Mitglieder, die von der Bundesregierung benannt werden,
- 2.
- ein Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzender des Stiftungsrates, das vom Stiftungsrat benannt wird,
- 3.
- sieben Mitglieder, die von den in der Satzung bestimmten Stellen, insbesondere von Wissenschaftsorganisationen benannt werden, und
- 4.
- ein Mitglied, das von der in der Satzung bestimmten Organisation der Wirtschaft benannt wird.
(2) Die mit dem Vorsitz des Stiftungsrates betraute Person leitet die Sitzungen des Stiftungsrates und hat das Recht, an den Sitzungen aller anderen Organe und Gremien teilzunehmen. Sie führt unter Beteiligung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der Direktionsversammlung die Haushaltsverhandlungen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Sie ist Vorgesetzte der Direktorinnen und Direktoren sowie der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und kann die Stiftung auch insoweit vertreten.
(3) Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere Änderungen der Satzung, Entscheidungen über die Zuordnung von Aufgaben zu Organen und Einrichtungen der Stiftung im Zweifelsfall, die Aufstellung des Wirtschaftsplans, bedeutsame Personalentscheidungen sowie die Errichtung oder Schließung von Einrichtungen der Stiftung. Mit der Leitung der Institute beauftragt er Direktorinnen und Direktoren. Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit der Einrichtungen und der anderen Organe der Stiftung und veranlasst die Evaluation der Institute. Über die Tätigkeit der Einrichtungen kann er sich berichten lassen.
(4) Die Einzelheiten regelt die Satzung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn G. v. 31. Juli 2009 BGBl. I S. 2622 m.W.v. 1. Juli 2009
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Frühere Fassungen von § 6 DGIAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2009 (06.08.2009) | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2622 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 DGIAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DGIAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DGIAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2622
Artikel 1 1. GeistwStiftGÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
... die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer." 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat ... 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus elf vom Bundesministerium für ...
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