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§ 11 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn (DGIAG)
G. v. 20.06.2002 BGBl. I S. 2003; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 224-18 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 01.07.2002; FNA: 224-18 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 11 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Stiftungsrates und der Wissenschaftlichen Beiräte der Institute üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates kann für ihre oder seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn G. v. 31. Juli 2009 BGBl. I S. 2622 m.W.v. 1. Juli 2009
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Frühere Fassungen von § 11 DGIAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2009 (06.08.2009) | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2622 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 DGIAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 DGIAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DGIAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2622
Artikel 1 1. GeistwStiftGÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
... d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 10. Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort „Der" durch die ... oder" eingefügt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 11. Nach § 11 werden die folgenden §§ 12 und 13 eingefügt: „§ 12 ... oder dem Geschäftsführer geleitet." 12. Der bisherige § 11 wird § 14. 13. Der bisherige § 12 wird § 15 und wie folgt gefasst: ...
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