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§ 14 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn (DGIAG)
G. v. 20.06.2002 BGBl. I S. 2003; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 224-18 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 01.07.2002; FNA: 224-18 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 14 Aufsicht, Rechnungsprüfung
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Stiftung finden die insoweit für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn G. v. 31. Juli 2009 BGBl. I S. 2622 m.W.v. 1. Juli 2009
Frühere Fassungen von § 14 DGIAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2009 (06.08.2009) | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2622 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 DGIAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 DGIAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DGIAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2622
Artikel 1 1. GeistwStiftGÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
... dem Geschäftsführer geleitet." 12. Der bisherige § 11 wird § 14. 13. Der bisherige § 12 wird § 15 und wie folgt gefasst: ... „spätestens alle zwei Jahre" ersetzt. 15. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden ...
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