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Änderung § 15 DGIAG vom 15.06.2021
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§ 15 DGIAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung | § 15 DGIAG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Beschäftigte | |
(1) Auf die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Beschäftigten und Auszubildenden der Stiftung sind die für die Beschäftigten und Auszubildenden des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Satzung kann mit Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und Zustimmung der Personalvertretung abweichend von § 91 Absatz 1 Nummer 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes für die Wahl des Hauptpersonalrats an die strukturellen Besonderheiten der Stiftung angepasste Regelungen treffen. 2 Für die in den Instituten tätigen Ortskräfte gilt das Ortsrecht des jeweiligen Gastlandes. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Satzung kann mit Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und Zustimmung der Personalvertretung abweichend von § 119 Absatz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes für die Wahl des Hauptpersonalrats an die strukturellen Besonderheiten der Stiftung angepasste Regelungen treffen. 2 Für die in den Instituten tätigen lokal Beschäftigten gilt das Ortsrecht des jeweiligen Gastlandes. |
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