Änderung § 11 DGIAG vom 01.07.2009

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§ 10 DGIAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 11 DGIAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2622

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§ 10 Ehrenamtliche Tätigkeit


(Text neue Fassung)

§ 11 Ehrenamtliche Tätigkeit


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Die Mitglieder des Stiftungsrates und der Wissenschaftlichen Beiräte der Institute üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Der Vorsitzende des Stiftungsrates kann für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen richtet sich nach den Bestimmungen, die für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten.



Die Mitglieder des Stiftungsrates und der Wissenschaftlichen Beiräte der Institute üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates kann für ihre oder seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten.




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