Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14 DGIAG vom 01.07.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. GeistwStiftGÄndG am 1. Juli 2009 und Änderungshistorie des DGIAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 11 DGIAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 14 DGIAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2622

(Text alte Fassung)

§ 11 Aufsicht, Rechnungsprüfung


(Text neue Fassung)

§ 14 Aufsicht, Rechnungsprüfung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Stiftung finden die insoweit für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.




 
Anzeige