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Änderung § 14 DGIAG vom 01.07.2009
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§ 11 DGIAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 14 DGIAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2622 |
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(Text alte Fassung)§ 11 Aufsicht, Rechnungsprüfung | (Text neue Fassung)§ 14 Aufsicht, Rechnungsprüfung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Stiftung finden die insoweit für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. |
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