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Zitierungen von § 6 DGIAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DGIAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DGIAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2622
Artikel 1 1. GeistwStiftGÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
... die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer." 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat ... 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus elf vom Bundesministerium für ...