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§ 7 - Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (WeinSBV)

V. v. 20.02.2014 BGBl. I S. 143 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 27.02.2014; FNA: 2125-5-7-8 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 7 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 ein Begleitdokument verwendet,

2.
entgegen Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum 15. Januar jedes Jahres vorlegt oder

3.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum 10. September jedes Jahres vorlegt.





 

Frühere Fassungen von § 7 WeinSBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.10.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
vom 21.10.2022 BGBl. I S. 1876

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 WeinSBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WeinSBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinSBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1876
Artikel 1 1. WeinSBVÄndV Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
...  Abschnitt 6 Zuwiderhandlungen gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 § 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 ...