§ 7 - Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (WeinSBV)

V. v. 20.02.2014 BGBl. I S. 143 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 27.02.2014; FNA: 2125-5-7-8 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Abschnitt 6 Zuwiderhandlungen gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273
§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 6 Zuwiderhandlungen gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273

§ 7 Ordnungswidrigkeiten


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 ein Begleitdokument verwendet,

2.
entgegen Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum 15. Januar jedes Jahres vorlegt oder

3.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum 10. September jedes Jahres vorlegt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung V. v. 21. Oktober 2022 BGBl. I S. 1876 m.W.v. 29. Oktober 2022



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