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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.02.2023 aufgehoben
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§ 4 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)
Artikel 1 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234 (Nr. 10); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 15.03.2014; FNA: 9515-20 Seelotswesen
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Geltung ab 15.03.2014; FNA: 9515-20 Seelotswesen
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§ 4 Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung umfasst:
- 1.
- angeleitetes Mitfahren in dem Seelotsrevier sowie bei Distanzlotsungen,
- 2.
- Mitfahrten im praktischen Dienst auf Lotsenversetz- und Zubringerfahrzeugen,
- 3.
- Mitfahrten auf Schleppfahrzeugen,
- 4.
- Simulationsübungen,
- 5.
- Wachdienst in der Lotsenwache unter Aufsicht des Wachlotsen,
- 6.
- Einsatz bei den Verkehrseinrichtungen des Reviers einschließlich der Radarberatung.
(2) Durch das angeleitete Mitfahren während der Lotsungen in dem Revier sind den Seelotsenanwärtern alle notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die praktische Ausbildung umfasst ferner die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit dem Brückenteam unter Normal- und Notfallbedingungen bei Berücksichtigung von Hindernissen psychologischer, sprachlicher, physiologischer und kultureller Art. Zum selbstständigen Lotsen oder zur Ausübung einer anderen selbstständigen Tätigkeit mit eigener Verantwortung dürfen die Seelotsenanwärter nicht herangezogen werden.
(3) Die Simulationsübungen müssen revierbezogene Manövrierkenntnisse und das Verhalten in Notfällen vermitteln. Dazu gehören
- 1.
- das Verhalten von Schiffen in Flachwasser und beengten Revierverhältnissen,
- 2.
- das Verhältnis Schiff zu Revier,
- 3.
- die Interaktion mit anderen Schiffen im Revier,
- 4.
- die räumliche Vorstellung,
- 5.
- die sichere Geschwindigkeit im Revier,
- 6.
- die Ausbildung am Radar und an integrierten Navigationssystemen sowie
- 7.
- Übungen mit unterschiedlichen Antriebskonzepten.
(4) Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der jeweiligen Vorkenntnisse des Seelotsenanwärters im Einzelfall abweichende Regelungen zulassen.
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