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Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsen (Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung - SeeLAuFV)
Artikel 1 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234 (Nr. 10); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 15.03.2014; FNA: 9515-20 Seelotswesen
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Geltung ab 15.03.2014; FNA: 9515-20 Seelotswesen
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Erster Abschnitt Ausbildung
§ 1 Durchführung der Ausbildung
Die Ausbildung der Seelotsenanwärter obliegt der Lotsenbrüderschaft des Seelotsreviers, für das die Anwärter ausgewählt worden sind. Die Aufsichtsbehörde überwacht die Ausbildung.
§ 2 Ziel und Dauer der Ausbildung
(1) Die Ausbildung soll den Seelotsenanwärtern die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die erforderlich sind, um Schiffsführungen als Seelotse sicher beraten zu können.
(2) Erforderlich sind die für eine sichere Lotsung notwendigen Kenntnisse über
- 1.
- das Lotsrevier mit seinen Besonderheiten und Schwierigkeiten, unter Berücksichtigung der Sicherheit des Verkehrs, des maritimen Umweltschutzes und der Schiffssicherheit,
- 2.
- die Handhabung des Lotsdienstes und die Durchführung der Lotsberatung in dem Revier,
- 3.
- die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Schifffahrt,
- 4.
- die verkehrlichen Grundregeln, die Maritime Verkehrssicherung, Maßnahmen bei Seeunfällen sowie weitere für das Lotswesen und die Schifffahrt geltende Bestimmungen und Bekanntmachungen,
- 5.
- die Nutzung technischer Hilfsmittel für Navigation und Nachrichtenübermittlung und
- 6.
- die nächstgelegenen Reviere und Seegebiete.
(3) Die Dauer der Ausbildung beträgt acht Monate. Unterbrechungen durch Krankheit von insgesamt zwölf Tagen Dauer können auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, wenn der Ältermann gegenüber der Aufsichtsbehörde schriftlich bestätigt, dass dadurch die Erreichung des Ausbildungszieles nicht gefährdet wird.
§ 3 Theoretische Ausbildung
(1) Für die theoretische Ausbildung sind wöchentlich mindestens drei Stunden vorzusehen.
(2) Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der jeweiligen Vorkenntnisse des Seelotsenanwärters im Einzelfall abweichende Regelungen zulassen.
§ 4 Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung umfasst:
- 1.
- angeleitetes Mitfahren in dem Seelotsrevier sowie bei Distanzlotsungen,
- 2.
- Mitfahrten im praktischen Dienst auf Lotsenversetz- und Zubringerfahrzeugen,
- 3.
- Mitfahrten auf Schleppfahrzeugen,
- 4.
- Simulationsübungen,
- 5.
- Wachdienst in der Lotsenwache unter Aufsicht des Wachlotsen,
- 6.
- Einsatz bei den Verkehrseinrichtungen des Reviers einschließlich der Radarberatung.
(2) Durch das angeleitete Mitfahren während der Lotsungen in dem Revier sind den Seelotsenanwärtern alle notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die praktische Ausbildung umfasst ferner die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit dem Brückenteam unter Normal- und Notfallbedingungen bei Berücksichtigung von Hindernissen psychologischer, sprachlicher, physiologischer und kultureller Art. Zum selbstständigen Lotsen oder zur Ausübung einer anderen selbstständigen Tätigkeit mit eigener Verantwortung dürfen die Seelotsenanwärter nicht herangezogen werden.
(3) Die Simulationsübungen müssen revierbezogene Manövrierkenntnisse und das Verhalten in Notfällen vermitteln. Dazu gehören
- 1.
- das Verhalten von Schiffen in Flachwasser und beengten Revierverhältnissen,
- 2.
- das Verhältnis Schiff zu Revier,
- 3.
- die Interaktion mit anderen Schiffen im Revier,
- 4.
- die räumliche Vorstellung,
- 5.
- die sichere Geschwindigkeit im Revier,
- 6.
- die Ausbildung am Radar und an integrierten Navigationssystemen sowie
- 7.
- Übungen mit unterschiedlichen Antriebskonzepten.
(4) Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der jeweiligen Vorkenntnisse des Seelotsenanwärters im Einzelfall abweichende Regelungen zulassen.
§ 5 Ausbildungsnachweise
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Seelotsenanwärter haben über den Verlauf der theoretischen und praktischen Ausbildung ein Ausbildungsbuch zu führen, aus dem der Ablauf und die Inhalte der Ausbildung ersichtlich sein müssen. Die Eintragungen der Seelotsenanwärter sind von den ausbildenden Stellen und Personen am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes durch Unterschrift zu bestätigen. Nach Beendigung der Ausbildung ist das Ausbildungsbuch bei der Lotsenbrüderschaft abzugeben.
(2) Über die jeweiligen Mitfahrten sind Einzelbewertungsnachweise nach Anlage 1 durch die anleitenden Seelotsen zu erstellen. Abschließend ist eine Gesamtbewertung nach Anlage 2 durch die Lotsenbrüderschaft zu erstellen. Grundlage der Gesamtbewertung sind die Einzelbewertungsnachweise und das Ausbildungsbuch.
§ 6 Verkürzung der Ausbildungszeit
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann in besonderen Ausnahmefällen die Ausbildungszeit verkürzen. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn ein erfahrener Seelotse unter Verzicht auf die Rechte aus seiner Bestallung die Zulassung als Anwärter in einem anderen Revier beantragt.
§ 7 Prüfungsverfahren
(1) Nach Abschluss der Ausbildung meldet die Lotsenbrüderschaft den jeweiligen Seelotsenanwärter bei der Aufsichtsbehörde zur Prüfung an.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
- 1.
- die Vorlage eines lückenlos geführten Ausbildungsbuches,
- 2.
- eine mindestens mit „ausreichend" benotete Gesamtbewertung nach Anlage 2.
(3) Bei einer mit „mangelhaft" benoteten Gesamtbewertung kann die Lotsenbrüderschaft mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Ausbildungszeit einmalig um zwei Monate verlängern, um die Zulassung zur Prüfung nach Absatz 2 zu ermöglichen.
(4) Erfüllt der Seelotsenanwärter, auch unter Berücksichtigung einer Verlängerung der Ausbildungszeit nach Absatz 3, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht, ist das Ausbildungsverhältnis beendet.
(5) Die Aufsichtsbehörde setzt den Prüfungstermin fest, unterrichtet die Seelotsenanwärter darüber unter Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der Prüfung und beruft den Prüfungsausschuss ein. Der Prüfungsausschuss wird von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde, der mindestens dem gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angehören und Erfahrungen im Fachgebiet Lotswesen aufweisen muss, geleitet. Dieser benennt als weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses den Ältermann der jeweiligen Brüderschaft, einen Ausbilder des Lotsreviers - bei der Lotsenbrüderschaft Elbe zwei Ausbilder - sowie zwei revier- und sachkundige Vertreter der zuständigen Schifffahrtspolizeibehörde.
(6) Erscheint der Seelotsenanwärter nicht zum Prüfungstermin, setzt ihm der Prüfungsausschuss eine angemessene Frist für den Nachweis, dass er an der Teilnahme durch Krankheit oder einen anderen, von ihm nicht zu vertretenden, wichtigen Grund gehindert war. Der Nachweis ist gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erbringen. Wird der verlangte Nachweis erbracht, ist ein erneuter Prüfungstermin festzusetzen. Anderenfalls stellt die Aufsichtsbehörde nach Ablauf der Frist das Nichtbestehen der Prüfung fest.
§ 8 Prüfungsinhalte
1Die Prüfung ist mündlich vor dem Prüfungsausschuss und erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
- Grenzen, Kurse, Distanzen, Seezeichen, Landmarken und Sprechfunkkanäle des Lotsreviers und der nächstgelegenen Lotsreviere sowie deren Ansteuerung,
- 2.
- meteorologische, morphologische und hydrodynamische Verhältnisse des Reviers,
- 3.
- Liegestellen und Reeden sowie Hafenliegeplätze,
- 4.
- Notliegeplätze,
- 5.
- Vessel Traffic Service (VTS) und Konzepte zur Verkehrssicherheit an Nord- und Ostsee,
- 6.
- verkehrsrechtliche und schifffahrtspolizeiliche Bestimmungen auf dem Revier unter besonderer Berücksichtigung der von Schiffen ausgehenden möglichen Gefährdungen für die Meeresumwelt und die Schiffssicherheit,
- 7.
- Handhabung und Auswertung technisch-nautischer Hilfsmittel im Revier,
- 8.
- Schiffsmanöver mit allen im Revier verkehrenden Typen von Schiffen bei allen Witterungs- und Strömungsverhältnissen unter Beachtung der sicheren revierspezifischen Geschwindigkeit, auch mit Schlepperassistenz und in Notfallsituationen,
- 9.
- Organisation und Rechtsgrundlagen des Seelotswesens,
- 10.
- Aufbau, Organisation und Aufgaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie weiterer relevanter Behörden.
Text in der Fassung des Artikels 71 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
§ 9 Prüfungsentscheidung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsausschuss feststellt, dass der Seelotsenanwärter nach dem Gesamteindruck der Prüfung die Gewähr dafür bietet, die einem Lotsen übertragenen Aufgaben sicher wahrzunehmen. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses erfolgt in nicht öffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters des Prüfungsausschusses. Die Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung erfolgt für jeden Prüfling einzeln und ist auf Verlangen zu begründen. Im Falle des Nichtbestehens sind dem Prüfling die Gründe der Prüfungsentscheidung mitzuteilen und die Rechtsbehelfsbelehrung zu eröffnen.
(2) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen, die von allen Prüfern auf Richtigkeit zu überprüfen und zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den wesentlichen Prüfungsablauf, die Prüfungsthemen und eine Feststellung, ob eine Begründung der Prüfungsentscheidung erfolgt ist, erkennen lassen.
(3) Das Gesamtergebnis der Prüfung ist nur mit „Bestanden" oder „Nicht bestanden" zu bewerten.
§ 10 Wiederholung der Prüfung
Besteht ein Seelotsenanwärter die Prüfung nicht, so hat der Prüfungsausschuss darüber zu beschließen, welcher Teil der theoretischen Ausbildung nachzuholen und wann die Prüfung zu wiederholen ist. Die Ausbildung kann um bis zu zwei weitere Monate verlängert werden. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung der Prüfung und eine weitere Zulassung als Seelotsenanwärter für ein anderes Seelotsrevier sind nur in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zulässig. Besteht der Seelotsenanwärter die Wiederholungsprüfung nicht, ist das Ausbildungsverhältnis beendet.
§ 11 Prüfungszeugnis
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Jedem Seelotsenanwärter, der die Prüfung bestanden hat, ist ein von dem Leiter des Prüfungsausschusses ausgefertigtes Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 auszuhändigen.
Zweiter Abschnitt Fortbildung
§ 12 Fortbildungsverpflichtung
(1) Jeder Seelotse ist verpflichtet, seine für die Lotstätigkeit notwendigen Kenntnisse in regelmäßigen Abständen zu vertiefen und zu ergänzen.
(2) Die Fortbildung erfolgt durch theoretische Kurse und praktische Übungen an Schiffsführungs- und Radarsimulatoren anhand eines in Modulen aufgegliederten Fortbildungsrahmenplans nach Anlage 4. Der Fortbildungsrahmenplan legt die Fortbildungsinhalte, Zeitdauer und Wiederholungsfrist der Module fest.
(3) Als Simulationsübungen gelten nur Schulungen an von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungs- und Radarsimulatoren.
§ 13 Fortbildungsplan
Die Umsetzung des Fortbildungsrahmenplans erfolgt unter Berücksichtigung der revierbezogenen Besonderheiten durch einen von den Lotsenbrüderschaften zu erstellenden Fortbildungsplan. Der Fortbildungsplan ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde anzupassen, insbesondere bei technischen oder wissenschaftlichen Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrtskunde.
§ 14 Nachweis
Jeder Seelotse hat seine Teilnahme an den in den jeweiligen Fortbildungsplänen der Lotsenbrüderschaften vorgesehenen Kursen gegenüber der Lotsenbrüderschaft nachzuweisen. Die Lotsenbrüderschaft ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zur Auskunft über die Teilnahme der jeweiligen Seelotsen an den Fortbildungsmaßnahmen und zur Vorlage der Nachweise verpflichtet.
Dritter Abschnitt Seelotsenausweise
§ 15 Seelotsenanwärterausweis und Seelotsenausweis
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde stellt für die Seelotsenanwärter des Reviers einen Seelotsenanwärterausweis und für die Seelotsen einen Seelotsenausweis nach den Mustern der Anlage 5 aus. Die Seelotsenanwärterausweise sind bei der Bestallung in Seelotsenausweise umzutauschen. Die Teilnehmer einer lotsenspezifischen Grundausbildung erhalten einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 5 mit dem Zusatz „Grundausbildung".
(2) Die Seelotsenanwärter und die Seelotsen haben den Ausweis während der Bordlotsung mitzuführen und auf Verlangen der Schiffsführung jederzeit vorzulegen.
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2) Einzelbewertungsnachweis für Seelotsenanwärter
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2) Gesamtbewertung
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Anlage 3 (zu § 11) Prüfungszeugnis über die Befähigung zum Seelotsen
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 4 (zu § 12 Absatz 2) Fortbildungsrahmenplan
Kurs/Modul | Lernziele | Beschreibung/Inhalte | Dauer/ Wieder- holungsfrist | Bemerkungen |
Kommunikation und Zusammen- wirken mit den örtlichen Behörden | Mit diesen Veranstal- tungen sollen die Grundsätze der Arbeit von Verkehrszentralen dargelegt, die Kommu- nikation und die Grund- lagen für das Zusam- menwirken der beteilig- ten Parteien an Land und an Bord in einem Revier in verschiedenen Situationen behandelt und trainiert werden, mit dem Ziel einer Weiterentwicklung und Optimierung und als Reaktion auf im Revier beobachtete Fehlent- wicklungen und durch die BSU festgestellte Handlungserfordernis- se. | Bezug: 5.5.2, 5.5.3 und 5.5.8 IMO-Resolution A.960(23) Umsetzung durch Vorle- sung mit Unterstützung von Simulation (Radar- simulation) zur Sicher- stellung einer eindeuti- gen Kommunikation im Zusammenwirken von Lotsen und nautischen Bediensteten der Ver- kehrszentralen Einbeziehung von Vertre- tern der zuständigen Wasser- und Schiff- fahrtsverwaltung, z. B. Havariekommando, und anderer Behörden und Institutionen | ||
a) VTS-Lehrgänge (siehe Spezifizierung) | a) VTS Lehrgänge - Dienste eines VTS/recht- liche Grundlagen (National und Internatio- nal)/VV-WSV 2408, - Wirkung und Abgrenzung der Dienste, - Praktische Übungen zur Radarberatung von Land, - Training der Kommunika- tion, - Datensicherung; | a) 3 Tage/ 5 Jahre | ||
b) Unfall- management- lehrgänge (siehe Spezifizierung) | b) Unfallmanagementlehrgänge - Analyse verschiedener möglicher Gefahrenlagen, - Darstellung von Notfall- plänen, - Aufgabenteilung, - Kommunikationswege und Durchführung der Kommunikation, - Zuweisung der Füh- rung einer Gefahrenlage „on-scene-commander", - Fallstudien; | b) 2 Tage/ 5 Jahre | ||
c) Vermittlung von einschlägigen Themen zum Lotswesen betreffend Gesetze und Rechts- vorschriften in dem jeweiligen Lotsrevier | c) Vermittlung einschlägiger Gesetze und Rechtsvor- schriften und weiterer The- men aus gegebener Veran- lassung; Vermittlung von ak- tuellen Entwicklungen für ei- nen ordnungsgemäßen Be- triebsablauf in dem jeweili- gen Lotsrevier. | c) 1 Tag/ 5 Jahre | ||
Bridge Resource Management (BRM) | Diese Veranstaltung soll der effektiven Vorberei- tung und Nutzung des Brückenwachdienstes unter Berücksichtigung der Brückenbesetzung und Brückenausstat- tung dienen. Im Mittelpunkt stehen die Rolle des Lotsen in- nerhalb des Brücken- teams und das Verhält- nis Kapitän/Lotse. | - Vermittlung von Gruppen- führungstechniken, - Schulung des Teamverhal- tens, - Erfassung von Situationen und der gegebenen Res- sourcen, - Beziehung und Informati- onsaustausch Kapitän/Lotse und mit anderen Mitgliedern des Teams, - Delegieren und Aufgaben- verteilung, - Schulung des Entschei- dungsverhaltens, - Fallstudien und Simulation von Situationen unter ver- schiedenen Bedingungen (Normal- und Notfallbedin- gungen), - Kommunikationstechniken, - Fehlerkettenanalyse, - Einfluss von Stress und Übermüdung (fatigue). | 5 Tage/ 5 Jahre | Bezug: 5.5.4 IMO-Resolution A.960(23) unter Einbe- ziehung von 5.5.1 (Ab- haltung des Kurses in Englisch) Umsetzung durch Vorle- sung mit Unterstützung |
Ausbildung an modernen technischen Navigations- einrichtungen | Schulung der Hand- habung neuer Ent- wicklungen bei Techni- schen Navigationsein- richtungen, insbeson- dere Radar, ECDIS, AIS, integrierte Naviga- tionssysteme und wei- terer neuer Geräte. Insbesondere soll ihre Nutzbarkeit auf dem Lotsrevier dargestellt werden. | - Fortbildung am Radargerät/ angemessene Handhabung und Nutzung im jewei- ligen Lotsrevier/Berücksich- tigung von neuen Entwick- lungen; Erörterung der Feh- ler und Grenzen von Radar- geräten unter Berücksich- tigung der neuen Entwick- lungen und Erfahrungen im Revier, - Praktisches Training: Fah- ren mit Radar in verschie- denen Situationen im Lots- revier (z. B. bei schlechter Sicht), - Schulung in der Handha- bung neuer Systeme, z. B. ECDIS, AIS, integrierte Navigationssysteme unter Berücksichtigung der Gren- zen und Fehler. | 3 bis 5 Tage/ 5 Jahre | Bezug: 5.5.5 und 5.5.7 IMO- Resolution A.960(23) Umsetzung durch Vorle- sung mit Unterstützung von Simulation (Radar- simulator und andere auf die Zielsetzung zu- geschnittene Simulato- ren) |
Shiphandling an Simulatoren | Training von ausge- wählten Manöversitua- tionen, entsprechend der sich im jeweiligen Revier entwickelnden Erfordernisse zur Fort- entwicklung von Praxis- wissen und zur Fes- tigung von Routinen. | - Training des Manövrierens ausgewählter Fahrzeuge in ausgewählten Revierab- schnitten unter Berücksich- tigung von unterschied- lichen Bedingungen, - Training von zu erwartenden hydrodynamischen Effekten in bestimmten Revierab- schnitten und in bestimmten Situationen (z. B. Banking, ship to ship interaction usw.), | 3 Tage/ 3 Jahre | Bezug: 5.5.5 und 5.5.6 unter Be- rücksichtigung von 5.5.7 IMO-Resolution A.960(23) Umsetzung mit Unter- stützung von Simula- tion (möglich in digita- len „Full mission Simu- latoren" und/oder in be- mannten Schiffsmodel- len je nach den revier- |
- Training der Handhabung von Schiffen mit und ohne Schlepperassistenz, - Nutzung des Ankers, - Wirkung von Manövrierhilfen und verschiedenen Antrie- ben, - Training der Handhabung von neuen zu erwartenden Schiffen, - Training von Grenzsituatio- nen und Notfallsituationen. | bezogenen zu trainie- renden Inhalten) | |||
Fortbildung in Bezug auf revierspezifische Veränderungen | Training von ausge- wählten Manöversitua- tionen. | Training des Verhaltens in neu gestalteten Fahrwassern/Hafen- anlagen. | nach Bedarf | Bezug: 5.5 IMO-Resolution A.960(23) |
Eigenschutz, Überleben im See- notfall, Erste-Hilfe-Maß- nahmen | Training in der Hand- habung von gegebe- nen Mitteln zum Eigen- schutz. | - Überlebensanzüge, - Handhabung von Arbeits- westen, - Bergung von Personen aus dem Wasser, - Erste Hilfe/Wiederbelebung bis zum Eintreffen des Not- arztes. | 5 Tage/ 5 Jahre | Bezug: 5.9, 5.5.10 und 5.5.11 IMO-Resolution A.960(23) (der Lehrgang sollte STCW-konform sein) |
Spezifizierung zum Kurs/Modul VTS-Lehrgang
Inhalte | Rechtliche Grundlagen | |
International | National | |
Aufgaben der WSV | 6.1.3 IMO-Resolution A.960(23) A. | |
- Eigentümer der Bundeswasserstraßen | Artikel 87 und 89 Grundgesetz | |
- Verwaltung durch eigene Behörden | ||
- Gefahrenabwehr für die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs | §§ 1 und 3 SeeAufgG | |
- Schifffahrtspolizei | § 55 SeeSchStrO | |
- Strompolizei | §§ 24 und 28 WaStrG | |
Sicherheitskonzept Deutsche Küste - Hintergrund - Module - Lotswesen | ||
Modul „Maritime Verkehrssicherung" - Begriff | IMO-Resolution A.875(20) | § 2 Nummer 22, 27 und § 55 SeeSchStrO |
- Aufgaben - Dienste: - Verkehrsinformationsdienst - Verkehrsunterstützungsdienst - Verkehrsregelungsdienst | Kapitel V Regel 12 SOLAS „Verkehrssicherungs- dienste", Artikel 9 Nummer 3 EU- Richtlinie 2002/59/EG | VV-WSV 2408 W-GDWS |
Verkehrsunterstützung durch Radarberatung der Seelotsen - Aufgaben bei der Radarberatung von Land - Abgrenzung der Tätigkeit und Zusammen- arbeit von Lotsen und Bundesbediensteten - Praktische Übungen, einschließlich Kom- munikation mit dem Schiff | SeeLG Allgemeine Lotsverordnung Revierlotsverordnungen der GDWS Verwaltungsanordnung über die Nutzung von Radaranlagen | |
Datensicherung des UKW-Funkverkehrs durch die Vkz | § 11 VV-WSV 2408 |
Spezifizierung zum Kurs/Modul Unfallmanagement
Inhalte | Rechtliche Grundlagen | |
International | National | |
Begriffsbestimmung - Unfall/Störung/besonderes Ereignis - Beispiele - Meldeverpflichtung | Anlage 2 Punkt 7 IMO-Re- solution A.960(23) | § 1 Absatz 2 SUG § 3 Absatz 2, § 28 VV-WSV 2408 § 26 SeeLG |
Aufgaben betroffener Stellen - GDWS WSÄ/ Vkz - (HK) mando Havariekom - WSP - Schlepperreedereien - BSU | § 1 Absatz 2, §§ 3, 3a bis 3c SeeAufgG §§ 2, 28 VV-WSV 2408 § 6 Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos Vereinbarung über die Ausübung schiff- fahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei Schiffsunfällen (Schleppereinsatz) | |
Alarm- und Meldepläne der involvierten Stellen | Meldepläne der WSÄ Meldepläne des HK | |
Aufgabenverteilung und -abgrenzung bei verschiedenen Szenarien - Maßnahmen der WSÄ/Vkz (Einleitung der Sofortmaßnahmen) - Aufgaben und Kommunikation des Lotsen bei Unfall/Störung mit der Vkz/Havarie- stab und der Schiffsführung - Weitere Abarbeitung des Unfalls/Störung unterhalb der Schwelle einer komplexen Schadenslage durch WSÄ/Vkz - Übernahme der Gesamtleitung bei Vor- liegen einer komplexen Schadenslage durch HK - Definition komplexe Schadenslage - Wann kann HK Gesamtleitung über- nehmen? - Zuweisung der Aufgabe eines „on scene commanders" - Zuweisung eines Notliegeplatzes Fallbeispiele | § 1 Absatz 4, § 9 Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos |
Text in der Fassung des Artikels 71 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
Anlage 5 (zu § 15 Absatz 1) Muster der Seelotsenausweise
Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
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