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§ 14 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)

Artikel 1 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234 (Nr. 10); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 15.03.2014; FNA: 9515-20 Seelotswesen
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§ 14 Nachweis



Jeder Seelotse hat seine Teilnahme an den in den jeweiligen Fortbildungsplänen der Lotsenbrüderschaften vorgesehenen Kursen gegenüber der Lotsenbrüderschaft nachzuweisen. Die Lotsenbrüderschaft ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zur Auskunft über die Teilnahme der jeweiligen Seelotsen an den Fortbildungsmaßnahmen und zur Vorlage der Nachweise verpflichtet.

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