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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.02.2023 aufgehoben
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Anlage 5 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)
Artikel 1 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234 (Nr. 10); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 15.03.2014; FNA: 9515-20 Seelotswesen
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Geltung ab 15.03.2014; FNA: 9515-20 Seelotswesen
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Anlage 5 (zu § 15 Absatz 1) Muster der Seelotsenausweise
Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
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Zitierungen von Anlage 5 SeeLAuFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 SeeLAuFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeLAuFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 SeeLAuFV Seelotsenanwärterausweis und Seelotsenausweis
... und für die Seelotsen einen Seelotsenausweis nach den Mustern der Anlage 5 aus. Die Seelotsenanwärterausweise sind bei der Bestallung in Seelotsenausweise umzutauschen. ... einer lotsenspezifischen Grundausbildung erhalten einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 5 mit dem Zusatz „Grundausbildung". (2) Die Seelotsenanwärter und die ...
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