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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.02.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Anlage 3 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)
Artikel 1 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234 (Nr. 10); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 15.03.2014; FNA: 9515-20 Seelotswesen
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Geltung ab 15.03.2014; FNA: 9515-20 Seelotswesen
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Anlage 3 (zu § 11) Prüfungszeugnis über die Befähigung zum Seelotsen
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
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Zitierungen von Anlage 3 SeeLAuFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 SeeLAuFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeLAuFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 SeeLAuFV Prüfungszeugnis
... Leiter des Prüfungsausschusses ausgefertigtes Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11104/a187065.htm