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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.02.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Anlage 2 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)
Artikel 1 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234 (Nr. 10); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 15.03.2014; FNA: 9515-20 Seelotswesen
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Geltung ab 15.03.2014; FNA: 9515-20 Seelotswesen
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Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2) Gesamtbewertung
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
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Zitierungen von Anlage 2 SeeLAuFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SeeLAuFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeLAuFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SeeLAuFV Ausbildungsnachweise
... die anleitenden Seelotsen zu erstellen. Abschließend ist eine Gesamtbewertung nach Anlage 2 durch die Lotsenbrüderschaft zu erstellen. Grundlage der Gesamtbewertung sind die ...
§ 7 SeeLAuFV Prüfungsverfahren
... 2. eine mindestens mit „ausreichend" benotete Gesamtbewertung nach Anlage 2. (3) Bei einer mit „mangelhaft" benoteten Gesamtbewertung kann die ...
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