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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.02.2023 aufgehoben
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§ 8 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)
Artikel 1 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234 (Nr. 10); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 15.03.2014; FNA: 9515-20 Seelotswesen
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Geltung ab 15.03.2014; FNA: 9515-20 Seelotswesen
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§ 8 Prüfungsinhalte
1Die Prüfung ist mündlich vor dem Prüfungsausschuss und erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
- Grenzen, Kurse, Distanzen, Seezeichen, Landmarken und Sprechfunkkanäle des Lotsreviers und der nächstgelegenen Lotsreviere sowie deren Ansteuerung,
- 2.
- meteorologische, morphologische und hydrodynamische Verhältnisse des Reviers,
- 3.
- Liegestellen und Reeden sowie Hafenliegeplätze,
- 4.
- Notliegeplätze,
- 5.
- Vessel Traffic Service (VTS) und Konzepte zur Verkehrssicherheit an Nord- und Ostsee,
- 6.
- verkehrsrechtliche und schifffahrtspolizeiliche Bestimmungen auf dem Revier unter besonderer Berücksichtigung der von Schiffen ausgehenden möglichen Gefährdungen für die Meeresumwelt und die Schiffssicherheit,
- 7.
- Handhabung und Auswertung technisch-nautischer Hilfsmittel im Revier,
- 8.
- Schiffsmanöver mit allen im Revier verkehrenden Typen von Schiffen bei allen Witterungs- und Strömungsverhältnissen unter Beachtung der sicheren revierspezifischen Geschwindigkeit, auch mit Schlepperassistenz und in Notfallsituationen,
- 9.
- Organisation und Rechtsgrundlagen des Seelotswesens,
- 10.
- Aufbau, Organisation und Aufgaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie weiterer relevanter Behörden.
Text in der Fassung des Artikels 71 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
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Frühere Fassungen von § 8 SeeLAuFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 71 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 SeeLAuFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SeeLAuFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeLAuFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 71 WSVZuAnpV Änderung der Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung
... vom 25. Februar 2014 (BGBl. I S. 234) wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Nummer 10 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die ...
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